Da die temporäre Güllenleitung nicht bewilligt werden dürfe, kämen zusätzliche Fahrten für den Güllentransport dazu. Schliesslich seien auch sonst die Voraussetzungen von Art. 34a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) nicht erfüllt und die Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 11/43 Biogasanlage damit nicht zonenkonform. Die verfügten Auflagen zur Sicherung der Voraussetzungen seien unzureichend.