Diese Leitung stelle ein Gefährdungspotential für Grundwasser und Gewässer dar und dürfe nicht bewilligt werden. Unklar sei zudem, wie bei einem konkreten, für Mensch und Umwelt gefährlichen Störfall vorzugehen sei. Soweit die Erschliessung über Thurgauer Hoheitsgebiet führe, habe die Vorinstanz nichts abgeklärt. Die Zufahrts- und ZZ.___strassen seien aber zu schmal und letztere werde von Schülern, Wanderern stark begangen sowie von Radfahrern häufig befahren. Die im UVB angenommenen Fahrten seien falsch, da die Leerfahrten unberücksichtigt geblieben seien. Da die temporäre Güllenleitung nicht bewilligt werden dürfe, kämen zusätzliche Fahrten für den Güllentransport dazu.