Zur Begründung wird vorgebracht, dass die geplante Anlage übermässige Geruchsimmissionen auslöse. Namentlich in Bezug auf ihre Liegenschaft sei die Immissionssituation unzureichend abgeklärt. Dazu komme, dass im UVB der bestehende Hühnermastbetrieb nicht mitberücksichtigt werde. Sodann sei die Vorinstanz auf die Rügen im Zusammenhang mit der geplanten temporären Güllenleitung und der damit verbundenen gewässerschutzrechtlichen Problematik zu Unrecht nicht eingetreten. Diese Leitung stelle ein Gefährdungspotential für Grundwasser und Gewässer dar und dürfe nicht bewilligt werden.