So befinde sich das Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich, tangiere Grundwasser, verursache erhebliche Immissionen und sei strassenmässig nicht hinreichend erschlossen. Ungeprüft geblieben sei insbesondere die bereits eigenmächtig errichtete unterirdische Güllenleitung, die von den Rekurrenten 1 nach wie vor benutzt werde. Es sei davon auszu-