Auch die verfügten Auflagen die beschränkten Anlieferungszeiten betreffend seien nicht umsetz- und kontrollierbar. Für die Zonenkonformität wäre sodann erforderlich, dass der Betrieb längerfristig bestehen könnte. Dies werde vorliegend aber genauso bestritten wie die Annahme, dass die Biogasanlage dem bestehenden Betrieb untergeordnet sei. Ferner stünden dem Projekt überwiegende Interessen entgegen. So befinde sich das Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich, tangiere Grundwasser, verursache erhebliche Immissionen und sei strassenmässig nicht hinreichend erschlossen.