Sodann habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Akten der vorangegangenen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen und keinen weiteren Augenschein durchgeführt habe. Die geplante Anlage sei zonenfremd, weil sie den Anforderungen gemäss Art. 16a Abs. 1bis des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) nicht entspreche. Namentlich sei unklar, woher genau die Co-Substrate stammten. Sodann sei nicht sichergestellt, dass mehr als die Hälfte des Substrats von Landwirtschaftsbetrieben bezogen werde, die innerhalb eines Fahrradius von 15 km lägen.