1. Es sei der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 24. April 2018 der Gemeinde Z.___ SG samt der mit diesem Entscheid eröffneten Verfügungen des Amtes für Umwelt vom 31. Januar 2018, des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation vom 12. Februar 2018 und des Amtes für Umwelt und Energie vom 15. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben und die anbegehrte Baubewilligung nicht zu erteilen bzw. zu verweigern. 2. […] 3. […] 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner.