d) G.___, (im Folgenden Rekursgegner 5), vertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, beantragt mit Eingabe vom 23. August 2018 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 und die Bestätigung der angefochtenen Auflage in Ziffer 4.45 der Baubewilligung vom 24. April 2018. Mit der Auflage, dass die Zulieferungen und Abtransporte von Biomasse nur werktags und nur innerhalb der beschränkten Blockzeiten erfolgen dürften, habe er sich mit der Baubewilligung abfinden können. Würden die Zulieferzeiten stattdessen ausgedehnt, sei aus seiner Sicht die strassenmässige Erschliessung wiederum nicht mehr gegeben.