Bei der Forderung, dass statt der erlaubten Blockzeiten von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr lediglich Verbotszeiten von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr, 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und 16.15 Uhr bis 17.15 Uhr verfügt würden, werde übersehen, dass je nach Stundenplan nicht alle Schüler nur zu diesen Verbotszeiten auf dem Schulweg seien. Für diese wäre es aber eine unverhältnismässige Einschränkung, wenn sie sich bezüglich eines möglichst sicheren Schulwegs nach den Wünschen eines einzelnen Landwirtschaftsbetriebs richten müssten.