Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Betrieb mit den eingeschränkten Anlieferungs- und Transportzeiten unmöglich sei, da je nach Witterung kurzfristig grössere Mengen an- bzw. abtransportiert werden können müssten. Insbesondere die Gärreste würden grösstenteils als Düngergülle verwendet, die auf Grund der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben nur zu eingeschränkten Zeiten und witterungsabhängig ausgebracht werden könnten. Transporte während lediglich 3,5 Stunden pro Tag möge für einen Grossteil des Jahres ausreichend sein, nicht aber während Spitzenzeiten. Darüber hinaus sei die Auflage auch nicht verhältnismässig.