2. Soweit die Auflage gemäss Ziff. 4.45 der Baubewilligung vom 24. April 2018 auch in das Dispositiv der Baubewilligungs- und Einspracheentscheide der Gemeinde Z.___ vom 24. April 2018 aufgenommen wurde, gelten die entsprechenden Ziffern als mitangefochten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.