Zur Sicherung der Zweckbestimmung der Anlage und zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts seien öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzuordnen. Die Einwände hinsichtlich der hinreichenden Erschliessung seien unbegründet. Die ZZ.___strasse sei verkehrssicher, zumal sie bereits teilweise abklassiert und beschränkt worden sei (Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit der Ausnahme vom Zubringerdienst und land- und forstwirtschaftlichen Verkehr). Das entsprechende Fahrverbot werde auch regelmässig von der Polizei kontrolliert. Der zusätzliche Verkehr von rund 5,2 Fahrten pro Woche sei gering.