Auf die Einsprache trat der Gemeinderat Z.___ insofern nicht ein, als die Einsprecher Gewässerverschmutzungen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau geltend machten. Die Baubewilligung begründete er damit, dass die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet sei und die Fahrdistanzen der landwirtschaftlichen Substrate aus den anderen Landwirtschaftsbetrieben und der betriebsfremden Co-Substrate innerhalb der zulässigen Fahrdistanzen lägen. Damit sei die Anlage in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Zur Sicherung der Zweckbestimmung der Anlage und zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts seien öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzuordnen.