den Gesamtentscheid, wobei er die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) kostenpflichtig abwies, soweit er darauf eintrat, die restlichen privatrechtlichen Einsprachen auf den Zivilrechtsweg verwies, die Verfügungen des AFU, AWE und die Einspracheentscheide des AFU eröffnete und die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilte. Die Auflagen lauteten insbesondere wie folgt: 4.45 Anlieferung oder Abtransport von Biomasse