{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n9.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass für die Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren ein besonderer Fall vorliegen müsse, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Vorliegend\nhandle es sich um ein komplexes Verfahren, das vertiefte Abklärungen\nerfordere, wobei es nicht unüblich sei, dass dafür mehrere Anläufe genommen werden müssten, bis die Gesuchsunterlagen komplett seien.\nSomit könne von keinem Fall gesprochen werden, der ausnahmsweise eine Entschädigungsflicht auslöse. Diese Begründung überzeugt nicht. Die Komplexität des vorliegenden Baugesuchs und die\nTatsache, dass die Bauherrschaft dafür mehrere Anläufe benötigt hat,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 39/43\nspricht im Gegenteil für den Ausnahmefall im Sinn von Art. 98 Abs. 3\nBst. b VRP. Wie die Rekurrenten 2 zu Recht einwenden, wäre es unbillig, das Kostenrisiko für ein kompliziertes Baugesuch und ein allfälliges Unvermögen der Bauherrschaft, ein solches von Beginn weg korrekt einzureichen, voll und ganz auf die Einsprecher abzuwälzen. Vorliegend erzielten die Bauherren erst im vierten Anlauf eine Bewilligung,\nwobei das Gesuch samt UVB nebst anspruchsvollen baurechtlichen\nRechtsfragen insbesondere auch komplexe Fragestellungen im Umweltrecht aufwarfen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die\nTatsache, dass sich die Einsprecher wiederholt mit der nachgesuchten\nBiogasanlage auseinandersetzen mussten, deren Komplexität den\nBeizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte, wäre es vorliegend unbillig, die Auslagen vollständig auf die obsiegenden Einsprecher abzuwälzen, weshalb sie ausnahmsweise auch für das Einspracheverfahren zu entschädigen sind. Mithin ist die Abweisung des Kostenbegehrens der Rekurrenten 2 für das dritte Einspracheverfahren aufzuheben.\n\n9.5 Bei Aufhebung eines Kostenspruchs entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel nicht selber über die Neuverlegung und Bemessung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern weist\ndie Streitsache zu neuem Entscheid im Rahmen des Ermessenspielraums an die Vorinstanz zurück (LINDER, a.a.O., Art. 98bis N 22 mit Hinweisen). Eine Rückweisung drängt sich auch hier im Rekursverfahren\nauf, weil die Kostenverlegung im Rahmen eines vorangegangen Einspracheverfahren erfolgt ist und das betroffene Verfahren im vorliegenden nicht aktenkundig ist. Dazu kommt, dass die Rekursinstanz\nnicht ohne Not in das Kostenermessen der Vorinstanz eingreift. Bei\nder Kostenverlegung zu Gunsten der Rekurrenten 2 wird diese zu beachten haben, dass nur die Kosten für das dritte Einspracheverfahren\nzu entschädigen sein werden und nicht die gesamten Parteikosten, die\nden Rekurrenten 2 im Rahmen der vier Einspracheverfahren insgesamt entstanden sind.\n\n9.6 Nach dem Gesagten ist Ziffer 8 des Einspracheentscheids vom\n24. April 2018 die Rekurrenten 2 betreffend aufzuheben und die Sache\nzur Festlegung und Zusprache einer ausnahmsweisen Parteientschädigung für das dritte Einspracheverfahren zurückzuweisen.\n\n10.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Biogasanlage zonenkonform ist und den gewässerschutz- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Allerdings ist die Bewilligungsvoraussetzung der hinreichenden Erschliessung nicht gegeben. Die Rekurse\n2, 3 und 4 erweisen sich deshalb als begründet, weshalb sie zu schützen und die angefochtene Baubewilligung und Einsprachebeschlüsse\nvom 24. April 2018 aufzuheben sind. Die Streitsache den Rekurs 2\nbetreffend ist bezüglich der Verlegung der aussamtlichen Kosten im\nEinspracheverfahren hinsichtlich des dritten Baugesuchs zur Neubeurteilung und Verlegung zu Gunsten der Rekurrenten 2 an die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 40/43\nVorinstanz zurückzuweisen. Da die vorliegende Baubewilligung aufzuheben ist und sich die mit Rekurs 1 angefochtene Auflage Ziffer 4.45\nzudem als verhältnismässig und damit rechtmässig erwiesen hat, ist\nder Rekurs 1 abzuweisen.\n\n11.\n11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Der Kostenrahmen für Rekursentscheid eines Departementes\nliegt zwischen Fr. 200.– und Fr. 5'000.– (Nr. 20.13.01 GebT). Dieser\nKostenrahmen kann in ausserordentlichen Fällen bis auf das Doppelte\ndes Höchstansatzes, also auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden (Art. 5\nder Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den\nDepartementen; sGS 951.11; abgekürzt RekV). Mit Blick darauf, dass\nvorliegend vier Rekurse mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten zu beurteilen und ein komplexes Baugesuch mit UVB zu überprüfen war,\ndas sich zudem auf verschiedene Grundstücke in zwei Kantonen erstreckte, was den Beizug mehrerer Amststellen und die Zusammenarbeit mit der Thurgauer Behörde nötig machte, ist die Entscheidgebühr\nauf Fr. 6'000.– festzulegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegnern 1 zu überbinden. Diese haften solidarisch (Art. 96bis VRP).\n\n11.2 Der im Verfahren Nr. 18-2976 von A.___ am 29. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n11.3 Der im Verfahren Nr. 18-2977 von Josef Doppmann am 24. Mai\n2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n11.4 Der im Verfahren Nr. 18-2979 von E.___ am 25. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n11.5 Der im Verfahren Nr. 18-3068 von F.___ am 31. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n12.\nDie Rekurrenten bzw. Rekursgegner 1, 2, 3 und 4 sowie der Rekursgegner 5 stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n"}