{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n8.\nDie Rekursgegner 2, 3 und 4 machen keine konkreten immissionsrechtlichen Einwände nach Art. 684 ZGB mehr geltend. Nachdem vorliegend die Überprüfung der Baubewilligung ergeben hat, dass dem\nBauvorhaben aus öffentlich-rechtlicher Sicht einzig die mangelnde Voraussetzung der hinreichenden Erschliessung entgegensteht, ist auch\nsonst nicht erkennbar, inwiefern Art. 684 ZGB verletzt sein sollte. Zwar\nstehen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz\ngrundsätzlich selbstständig nebeneinander, doch ist nicht zu verkennen, dass die Ausweitung insbesondere des öffentlichen Bau- und Planungsrechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes geht. Dies ist insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat, weshalb eine durch rechtskräftigen Beschluss einer\nVerwaltungsbehörde bewilligte Baute oder Anlage in der Regel keine\nübermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB verursacht (Urteil des Bundesgerichtes 5A_47/2016 vom 26. September 2016\nErw. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 49 Erw. 4.4.3 ff.).\n\n9.\nDie Rekurrenten 2 verlangen schliesslich, dass ihnen für das Einspracheverfahren bezüglich des vorangegangenen, am 18. März 2016\nzurückgezogenen Baugesuchs vom 16. Februar 2015 eine Entschädigung von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer zugesprochen werde.\n\n9.1 Die Vorinstanz hat im vorliegend zu überprüfenden Baubewilli-\ngungs- und Einspracheentscheid vom 24. April 2018 in Ziffer 8 verfügt:\n\nDas Gesuch von C.___ vom 31. Mai 2016 um Parteientschädigung wird abgewiesen; damit muss das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten auch\nfür dieses Begehren abgewiesen werden.\n\nIn Erwägung 10 des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom\n24. April 2018 führt die Vorinstanz dazu aus, C.___ hätten am 31. Mai\n2016 die Abschreibung für das vorangegangene Einspracheverfahren\nbezüglich des revidierten Baugesuchs vom 16. Februar 2015 wegen\nGegenstandslosigkeit sowie die kostenpflichtige Zusprache einer Parteientschädigung für die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der\nHöhe von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer verlangt. Dieses Verfahren\nsei längst abgeschrieben. An einem Sachentscheid entfalle damit das\naktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Einsprecher. Über\nihr Kostenenbegehren sei aber noch nicht entschieden worden, weshalb diesbezüglich auf den Antrag einzutreten sei.\n\n9.2 Mithin fragt es sich, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren der Rekurrenten 2 eingetreten ist oder ob die Abschreibung auch\ndas Kostenbegehren umfasst hat und demnach schon längst in\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 38/43\nRechtskraft erwachsen ist. Die Bauherrschaft hatte das dritte Baugesuch am 18. März 2016 zurückgezogen, worauf der Gemeinderatsschreiber den Rekurrenten 2 mit Schreiben vom 23. März 2016 mitgeteilt hat, dass das Baugesuch abgeschrieben werde. Gemäss Protokollauszug der Sitzung vom 4. April 2016 nahm die Vorinstanz sodann\noffiziell Kenntnis vom Rückzug (so genannter Kenntnisnahme-Be-\nschluss), ein eigentlicher Abschreibungsbeschluss erfolgte aber nicht.\nDa die Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug selbst eintritt, ist dies\ninsofern unproblematisch (deklaratorische Natur des Abschreibungsbeschlusses; R. W IDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 20 N 13 mit Hinweisen). Allerdings ist damit das ausdrückliche\nKostenbegehren nach wie vor pendent. Dazu kommt, dass die Gemeindekanzlei den Einsprechern am 1. Juni 2016 schriftlich bestätigt\nhatte, dass über ihr Entschädigungsgesuch erst im Zusammenhang\nmit dem nachfolgenden (vierten Baugesuch) entschieden werde. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz\ndas Kostenbegehren der Rekurrenten 2 aus dem dritten Baugesuchsverfahren im Rahmen des vorliegend zu überprüfenden vierten Baubewilligungsverfahren behandelt hat.\n\n9.3 Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP werden in erstinstanzlichen und\nin Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Diese Regelung lässt Ausnahmefälle zu, in denen ausseramtliche Kosten zugesprochen werden können. Die ausnahmsweise Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist auf Einzelfälle beschränkt, in denen die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens dem\nGerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderlaufen würde\n(A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 98 N 15 mit\nHinweisen). Bei der Kostenregelung generell und bei ausseramtlichen\nEntschädigungen im Besonderen verfügen Gerichte und Behörden\nüber einen grossen Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht\nhebt Kostenentscheide deshalb nur auf, wenn eine Ermessensüberoder -unterschreitung vorliegt oder dieses missbraucht wurde (LINDER,\na.a.O., Art. 98bis N 22 mit Hinweisen). Die Rekursinstanz verfügt zwar\nanders als das Gericht über volle Kognition, auferlegt sich aber bei der\nÜberprüfung von Kostenentscheiden praxisgemäss einer gewissen\nZurückhaltung und respektiert den Ermessensspielraum der Gemeindebehörde, soweit sich diese an den Kostenrahmen des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt\nGebT) hält.\n\n"}