{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n6.6 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer hinreichenden\nstrassenmässigen Erschliessung des Bauprojekts. Gemäss Baugesuch soll rund die Hälfte der Zulieferung von W.___ her erfolgen. Angesichts der relativ geraden und überschaubaren Wegstrecke mag\ndiese Strecke noch knapp genügen, wobei allerdings bereits der Knoten in W.___ mangels Übersichtlichkeit nicht verkehrssicher ist. Auf\nder St.Galler Seite ist die ZZ.___strasse über eine lange Strecke zum\nKreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch diejenigen Transportfahrzeuge, welche die Bahnlinienunterführung in W.___ aufgrund ihrer\nHöhe nicht passieren können, ebenfalls zwingend über die St.Galler\nRoute an- bzw. abfahren müssen.\n\n6.7 Nachdem feststeht, dass das Bauvorhaben wegen fehlender\nhinreichender Erschliessung nicht bewilligt werden kann, ist der Rekurs 1 bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die angefochtene Auflage erweist sich aber auch als rechtmässig und angemessen:\n\n6.7.1 Eine Baubewilligung wird nach Art. 147 Abs. 1 PBG mit Auflagen und Bedingungen versehen, soweit diese zur Sicherung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Vorschriften\nund Plänen erforderlich sind. Wie jede staatliche Anordnung müssen\nauch Nebenbestimmungen zu einer Bewilligung verhältnismässig\nsein. Verhältnismässig ist eine Verwaltungsmassnahme dann, wenn\nsie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels\ngeeignet und notwendig ist. Ausserdem muss die Massnahme zumutbar sein, d.h. sie muss durch ein das private Interesse überwiegendes\nöffentliches Interesse gerechtfertigt erscheinen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen\n2016, N 514 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n6.7.2 Die Vorinstanz hat die Anlieferungs- und Abtransportzeiten von\nBiomasse zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer beschränkt, und zwar von Montag bis Freitag auf den Vormittag zwischen\n9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie nachmittags zwischen 14.00 Uhr und\n15.30 Uhr. Diese einschränkende Auflage begründet sie damit, dass\ndie ZZ.___strasse auch als häufig begangener Schulweg für die Schüler aus Z.___ zum Oberstufenzentrum in V.___ und als Wander- und\nRadweg diene. Insbesondere aus diesem Grund seien die Transporte\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 36/43\nfür die Biogasanlage werktags auf die Zeiten ausserhalb dieser Schulwegzeiten zu beschränken.\n\n6.7.3 Die angeordnete Beschränkung der Transportzeiten ist offensichtlich geeignet, Konfrontationen zwischen den Transportfahrzeugen und dem auf der ZZ.___strasse zirkulierenden Langsamverkehr\nauf ein Minimum zu begrenzen. So kann davon ausgegangen werden,\ndass sich die Schüler des Oberstufenzentrums Grünau während den\nverfügten Zeitfenstern bereits oder noch in der Schule aufhalten. Auch\nhandelt es sich dabei um Zeiten, wo mit weniger Freizeitradfahrern,\nSpaziergängern oder Wanderern zu rechnen ist als etwa während des\nWochenendes. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 erweist\nsich die verfügte Fahrzeitenbeschränkung denn auch als notwendig,\nda ausgedehntere Fahrzeiten das Risiko von Begegnungsfällen zwischen Transportfahrzeugen und den schwächeren Verkehrsteilnehmern auf der ZZ.___strasse erhöhen würden. So wäre ausserhalb der\nvon den Rekurrenten 1 beantragten Sperrzeiten (werktags jeweils von\n7.00-8.00 Uhr, 11.30-13.30 Uhr und 16.15-17.15 Uhr) durchaus mit\nSchülern, aber vor allem auch mit zahlreichen Spaziergängern, Wanderern und anderen Velofahrern auf der ZZ.___strasse zu rechnen,\nzumal es sich dabei um den kürzesten Weg von W.___ und Z.___\nnach V.___, der nächsten Ortschaft mit Läden, einer Post, einer Bank\nusw., handelt. Dazu kommt, dass die ZZ.___strasse, die nicht nur zu\nschmal ist, sondern auch über zu wenig Ausweichstellen verfügt, Teil\ndes offiziellen Wanderwegnetzes ist und bei Wanderern und Fahrradfahrern insbesondere am Wochenende tatsächlich auch sehr beliebt\nist. Die Rekurrenten 1 substantiieren sodann ihre Behauptung nicht\nweiter, dass die zur Verfügung stehenden Fahrzeiten von 3,5 Stunden\npro Tag für den Transport von Spitzenmengen unzureichend sein sollen. Ihr Wunsch nach einer grösstmöglichen Flexibilisierung hinsichtlich der wieder abzuführenden Biomasse ist zwar verständlich, bei einem Lagervolumen von insgesamt 2'200 m3, welches gemäss\nZiff. 2.5.4 des Umweltverträglichkeitsberichts vom 30. März 2016 für\ndie anfallende Dünngülle bereitsteht und für eine Dauer von 240 Tagen bzw. rund 8 Monaten ausreichen soll, stellt aber offensichtlich kein\nlogistisches Problem dar. Eine solche Lagerkapazität erlaubt es im\nGegenteil ohne weiteres, die Abtransporte vorausschauend zu planen.\nDamit erweist sich die angefochtene Auflage insgesamt als verhältnismässig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.\n\n7.\nDie Rekurrenten 2 und 3 rügen die Auflage Ziffer 4.53 der Baubewilligung vom 24. April 2018, womit die Baubehörde auf die Anschlussbedingungen die Biogasanlage ans Stromnetz regelt. Diese Auflage stellt\naber keine eigentliche Auflage im Sinn von Art. 147 Abs. 1 PBG dar,\nwomit untergeordnete Bauhindernisse aus dem Weg geräumt und das\nBauvorhaben mit den massgeblichen Bauvorschriften und Plänen in\nÜbereinstimmung gebracht werden soll. Somit kann sie auch nicht von\nan sich einspracheberechtigten Dritten angefochten werden. Ziffer 4.53 beinhaltet vielmehr Hinweise für die Bauherrschaft, welche\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 37/43\nVoraussetzungen für den Anschluss an das Stromnetz nach der bundesrechtlichen Gesetzgebung (SR 734.0 ff.) erfüllt sein müssen.\n\n"}