{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n6.4.3 Auf Intervention der Rekurgsgegner 1 prüfte das Strasseninspektorat am 4. Juli 2019 die ZZ.___strasse auf der St.Galler Seite\nnoch einmal und kam dabei zum Schluss, dass diese wie auch die\nfortführende YY.___erstrasse mit der angesprochenen Ausnahme\ngrundsätzlich genügend breit sei, um den Begegnungsfall Personenwagen/leichtes Zweirad abzudecken. Der Begegnungsfall Personenwagen/Personenwagen sei aber schwer bis gar nicht, derjenige zwischen einem Personenwagen und einem landwirtschaftlichen Fahrzeug bzw. Lastwagen gänzlich unmöglich. Die erneute Begehung vor\nOrt habe sodann gezeigt, dass die Strasse trotz Fahrverbot rege genutzt werde und dass hier tatsächlich auch massiv grössere landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehrten. Da die ZZ.___strasse mehrere Kurven sowie Kuppen und Wannen aufweise, sei es an zahlreichen Stellen unmöglich zu kreuzen oder aneinander vorbeizukommen. Es\nwerde nochmals daran erinnert, dass selbst für den Begegnungsfall\nPersonenwagen/leichtes Zweirad am absoluten Minimum der massgeblichen Norm gemessen worden sei.\n\n6.4.4 Nach dem Gesagten wäre die neu zu bauende Hofzufahrt mit\neiner Breite von lediglich 3 m als knapp genügend zu betrachten. Nach\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 34/43\nArt. 44 der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKS, die vom Interkantonalen Organ Technische Handelshemmnisse IVTH als verbindlich erklärt worden ist, müssen Bauten\nund Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr aber jederzeit zugänglich sein. Die diesbezüglichen Anforderungen werden in der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und\nStellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar\n2015 konkretisiert, die als Stand der Technik im Sinne von Art. 7\nAbs. 1 der VKS-Norm gilt. Gemäss Ziff. 5.1 der FKS-Richtlinie haben\nFeuerwehrzufahrten demnach eine Breite von mindestens 3,5 m, Kurvenradien von mindestens 10,5 m und einen vertikalen Freiraum von\nmindestens 4 m aufzuweisen. Das Thurgauer Departement für Bau\nund Umwelt stützt seine Überprüfung der Hofzufahrt auf diese Richtlinie ab und stuft somit die Hofzufahrt mit einer Breite von lediglich 3 m\nals zu schmal ein. Da die neu zu erstellende Zufahrt auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau liegt, ist diese Einschätzung zu akzeptieren. Somit ist davon auszugehen, dass die auf den Grundstücken\nNrn. 151 und 153, Grundbuch X.___, projektierte Zufahrtstrasse die\nAnforderungen an eine hinreichende Erschliessung nicht erfüllt. Nachdem die bestehende Zufahrt zum Hof über die YZ.___strasse anerkanntermassen zu schmal, zu verwinkelt und unübersichtlich ist, muss\nals Zwischenfazit festgehalten werden, dass die strassenmässige Erschliessung bereits wegen der zu schmal geplanten Hofzufahrt nicht\ngegeben ist.\n\n6.5 Das Tiefbauamt des Kantons Thurgau erachtet die Breite der\nZZ.___strasse auf dem Gemeindegebiet von X.___ für den Begegnungsfall Personenwagen/Fahrrad und Lastwagen/Fahrrad bei stark\nreduzierter Geschwindigkeit (20 km/h) als knapp genügend, wobei bei\nallen anderen Begegnungsfällen – sofern möglich – auf das Wiesland\nausgewichen werden muss. Allerdings äussert es sich nicht zum Einwand des St.Galler Tiefbauamtes, dass der vorgelagerte Knoten in\nW.___ wegen der eingeschränkten Sicht nicht verkehrssicher sei. Es\nräumt indes auch ein, dass auf der Thurgauer Seite eine Höhenbeschränkung gilt und die Grundstückszu- und -wegfahrt auf Grund ihrer\nAussrichtung nach Westen ohnehin auf die St.Galler Seite hin ausgerichtet ist. Da der UVB davon ausgeht, dass die Zulieferung etwa hälftig, mehrheitlich von der Thurgauer Seite her erfolgt, muss davon ausgegangen werden, dass zumindest die grösseren Lastwagen über das\nSt.Galler Gebiet fahren sollen. Für alle anderen Begegnungsfälle ausser einem Personenwagen/Fahrrad ist die ZZ.___strasse auf der\nSt.Galler Seite tatsächlich aber zu schmal, zumal auch nicht überall\naufs Wiesland ausgewichen werden kann. Die gegenteilige Behauptung der Rekursgegner 1 hat das Strasseninspektorat mit seiner ausführlichen und bebilderten Stellungnahme vom 9. Juli 2019 überzeugend widerlegt. Es erübrigt sich somit, die ganze Strecke nochmals\naufzunehmen, wie die Rekursgegner 1 verlangen. Ebenso unbehelflich sind ihre Einwände, dass die ZZ.___strasse auf 5 m ausparzelliert,\nwenn auch nicht entsprechend ausgebaut sei, und dass die am Strassenrand stehenden Hecken, Bäume und Zäune halt weggeboten werden müssten. Massgebend für eine hinreichende Erschliessung ist\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 35/43\nnicht, was auf Grund weiterer rechtlicher Schritte allenfalls möglich\nwäre, sondern einzig, was in rechtlicher und technischer Hinsicht tatsächlich rechtskräftig sichergestellt ist (vgl. JEANNERAT, a.a.O., N 8 zu\nArt. 19 RPG). Damit vorliegend die Lastwagen, welche die Biogasanlage beliefern werden, mit entgegenkommenden Personen- und Lastwagen, die trotz allgemeinem Fahrverbot zahlreich zirkulieren, auch\neffektiv kreuzen können, müssen zumindest genügend Ausweichstellen vorhanden sein.\n\n"}