{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 32/43\n6.4.1 In seinem ersten ausführlichen Mitbericht vom 26. Oktober 2018\nhielt es zunächst fest, dass der massgebliche Strassenabschnitt von\nV.___ her auf einer Länge von rund 1,3 km ein durchschnittliches Gefälle von etwa zwei Prozent aufweise (maximal etwa fünf Prozent auf\nrund 120 m) und etwa 3,1 m bis 3,3 m (Gemeinde V.___) bzw. 4 m\n(Gemeinden Z.___ und X.___) breit sei. An diversen Stellen (Seitenstrassen, Hofzufahrten, Bahnunterführung) werde die Fahrbahn lokal\naufgeweitet. Bei der ZZ.___strasse handle es sich gemäss VSS-Norm\nSN 640 040b \"Projektierung Grundlagen\" um eine Verbindungs- und\nErschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des\nSiedlungsgebiets. Diese Strassen dienten auf Gemeindeebene der\nland- und forstwirtschaftlichen Erschliessung sowie der Verbindung\nvon Weilern. Zu diesen Netzen gehörten Erschliessungsstrassen sowie Flur- und Waldwege. Diese engmaschigen Netze sollten auch die\nortsverbindenden und regionalen Radrouten aufnehmen und der Naherholung dienen. Die ZZ.___strasse erschliesse Weiler und einzelne\nGebäude ausserhalb geschlossener Ortschaften. Damit sei sie gemäss VSS-Norm SN 640 043 \"Verbindungsstrassen\" dem Typ Verbindungsweg zuzuordnen. Verbindungswege hätten eine geschlossene\nBelagsdecke, seien zum Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen\nund würden nur nach Fahrgeometrie trassiert. Typischerweise würden\nStrassen in untergeordneten Netzen ausserhalb des Siedlungsgebiets\nnur einen Fahrstreifen aufweisen. Als Grundbegegnungsfall werde das\nKreuzen von Personenwagen mit Fahrrad bei reduzierter Geschwindigkeit vorausgesetzt. Entlang der ZZ.___strasse führe zudem der offizielle Schulweg von Z.___ nach V.___, der durch einige Warntafeln\nsignalisiert und vor allem von den Obenstufenschülern aus Z.___ benutzt werde. Die Berücksichtigung des Grundbegegnungsfalls Personenwagen/Fahrrad mit reduzierter Geschwindigkeit decke sich mit der\nÜberlagerung der Funktionen dieser Strasse (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr, Erschliessung des Weilers ZZ.___, Schulweg, Freizeitroute für Fahrradfahrer und Wanderer).\n\nGemäss VSS-Norm SN 640 201 \"Geometrisches Normalprofil: Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer\" könne bei\neiner Breite von 3,5 m ein sicheres Kreuzen von Personenwagen mit\nFahrrädern mit 30 km/h gewährleistet werden. Allerdings müsse auch\nberücksichtigt werden, dass moderne Landwirtschaftsfahrzeuge\n(Traktor mit Mähwerk/Mähdrescher) allein schon Breiten von bis zu\n3,5 m aufwiesen. Kreuzungsmanöver seien daher einzig in Einmündungsbereichen oder mit Ausweichen auf angrenzende Landwirtschaftsflächen möglich. Die Geometrie der Anbindung der geplanten\nGrundstückszufahrt an die ZZ.___strasse sei normgemäss und entspreche dem Baureglement der Gemeinde. Demzufolge sollte die\nZZ.___strasse auf der gesamten Länge eine Mindestbreite von 3,5 m\naufweisen, was zur Folge habe, dass die Engstellen von 3,1 m bis\n3,3 m auf dem Gemeindegebiet V.___ auszubauen und genügend\nAusweichstellen zu erstellen seien.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 33/43\n6.4.2 Am Rekursaugenschein vom 25. März 2019 hielt das Strasseninspektorat ergänzend fest, dass die neue Grundstückszufahrt\nzwar ebenfalls nur 3 m breit sei. Zusammen mit dem aufgeweiteten\nKnotenbereich ab der ZZ.___strasse sei sie mit Blick auf die beschränkte Länge von knapp 100 m und der Tatsache, dass die gesamte Strecke übersichtlich sei und dass dadurch lediglich ein Grundstück erschlossen werde, aber in Ordnung, so dass der gesamte Hofverkehr nun über diese neue Grundstückszufahrt abgewickelt werden\nkönne. Auf Grund der einseitigen Ausrichtung der geplanten Grundstücksausfahrt nach Westen sei diese ganz offensichtlich darauf ausgelegt, dass die Erschliessung in der Regel Richtung V.___ über das\nSt.Galler Hoheitsgebiet führen werde. Tatsächlich könnten wegen der\nHöhenbeschränkung bei der SOB-Unterführung auf der Thurgauer\nSeite auf 3,1 m grössere Fahrzeuge auch nur von V.___ herzufahren.\nHier sei die Strasse statt der erforderlichen 3,5 m aber teilweise nur\n3,1 m bis 3,3 m breit und damit selbst für den Grundbegegnungsfall\nPersonenwagen/Zweirad bei reduzierter Geschwindigkeit (VSS-Norm:\nSN 640 201 \"geometrisches Normalprofil\") zu schmal. Darüber hinaus\nfehlten die nötigen Ausweichstellen. Die Strasse sei im Gegenteil auf\nweiten Strecken beidseitig bis auf die befestigte Fahrbahn eingezäunt\nbzw. wo eine solche fehle, seien Fahrspuren im Feld erkennbar, was\nbelege, dass die Fahrbahn für Kreuzungsmanöver zu schmal sei. Zudem handle es sich auch um einen Schulweg, der ein sicheres Kreuzen der Verkehrsteilnehmer zwingend voraussetze. Durch das Befahren der Strasse mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Fahrzeugen\nmit offener Ladung, die – wie gesagt – eine Breite von bis zu 3,5 m\nerreichen könnten, seien die technischen Anforderungen an die\nStrasse und die Verkehrssicherheit nicht erfüllt bzw. nicht gegeben\nund damit sei die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet.\n\n"}