{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n5.4.1 Unter die Störfallverordnung fallen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a StFV\nBetriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen o-\nder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden. Die Mengenschwellen für Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund ihrer Eigenschaften gemäss den Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen (Anh. 1.1 Ziff. 4 StFV) bestimmt, die auf den Vorgaben der EU-\nCLP-Verordnung Nr. 1272/2008 basieren. Biogas enthält u.a. das\nbrennbare Methan (CH4) und den toxischen Schwefelwasserstoff\n(H2S). Gemäss Richtlinie „Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung“ (2. aktualisierte Ausgabe, Mai 2015) des BAFU liegt die Mengenschwelle für CH4 bei 20‘000 kg und für H2S bei 200 kg.\n\n5.4.2 Laut UVB hat eine landwirtschaftliche Biogasanlage grundsätzlich kein genügend grosses Gefahrenpotential für eine schwere Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt. Konkret weist der Nachgärertank, worin sich der Gasspeicher befindet, ein Nettovolumen von\n1'400 m3 auf. Damit steht bereits fest, dass die massgebliche Mengenschwelle für Methan und Schwefelwasserstoff bei Weitem nicht erreicht wird, zumal der Anteil an H2S im Biogas maximal 0.03 kg/m3\nbeträgt. Die Anlage birgt somit kein Gefahrenpotential im Sinn von\nArt. 10 Abs. 1 USG in sich, weshalb der UVB die Störfallvorsorge nicht\nabhandeln bzw. diesbezüglich keine Massnahmen aufzeigen muss.\n\n6.\nDie Rekurrenten 2, 3 und 4 bestreiten sodann, dass die geplante Biogasanlage über eine hinreichende strassenmässige Erschliessung\nverfüge.\n\n6.1 Nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. b RPG setzt\ndie Erteilung einer Baubewilligung für das Errichten oder Ändern von\nBauten und Anlagen voraus, dass das Land erschlossen ist. Nach\nArt. 19 Abs. 1 RPG muss die für die betreffende Nutzung hinreichende\nZufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze\nenthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 508). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG ist\nLand erschlossen, wenn es unter anderem über hinreichende Zu- und\nWegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren\nWeg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr,\nSanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt\nwerden kann und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt –\nrechtlich gesichert ist (vgl. HEER, a.a.O., N 513). Weitergehende Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 31/43\nStrassen hat das st.gallische Recht nicht getroffen. Soweit dem kantonalen Recht keine besonderen Regeln zu entnehmen sind, darf für\ndie Auslegung und Anwendung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG auf den\nGehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden (VerwGE B 2012/216\nvom 22. Mai 2013 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n6.2 Im Baugebiet gilt eine Zufahrt in der Regel dann als hinreichend,\nwenn sie auf die Baumöglichkeiten abgestimmt ist, die nach der Zonenordnung in dem über diese Zufahrt zu erschliessenden Gebiet bestehen. Strassen, die der Erschliessung von Wohngebieten dienen,\nmüssen ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen ermöglichen und\ngenügend Raum für Fussgänger und Radfahrer freilassen. Nicht unbedingt erforderlich ist jedoch, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen\ngenügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen (GVP 1988\nNr. 97; HEER, a.a.O., N 508 ff.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2010/II/2 und 2005/II/19). Bei der strassenmässigen Erschliessung ausserhalb der Bauzone ist ein Ausbau der Zufahrten\ndann zu vermeiden, wenn diese vorwiegend nichtlandwirtschaftlichen\nBauten dienen und diese zu Fuss hinreichend erschlossen sind. Ein\nnach Art. 16a RPG nötiger Zugang kann aber mehr als nur hinreichend\nim Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG sein. Mit dieser Überlegung soll eine\nModernisierung der Erschliessung in der Landwirtschaftszone (z.B.\nAsphaltierung) nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden (E. JEAN-\nNERAT in: Aemissegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 23 zu\nArt. 19 RPG).\n\n6.3 Ob eine Zufahrt die technischen Anforderungen im konkreten\nFall erfüllt, hängt somit von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort\nunterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit\ndes Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag,\nGefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an\ndie Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte\nVSS-Normen). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf VSS-Normen\nverweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung\nder örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (zum Ganzen:\nBGE 136 III 130 Erw. 3.3.2). Eine Zufahrt darf auch nicht bloss auf das\nletzte Wegstück geprüft werden, die Erschliessung muss vielmehr in\nihrer Gesamtheit gegeben sein (JEANNERAT, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 19\nRPG).\n\n6.4 Das kantonale Strasseninspektorat des Tiefbauamtes hat vorliegend mehrmals dazu Stellung genommen, ob die Zufahrt zur geplanten Anlage den technischen Anforderungen genüge oder nicht:\n\n"}