{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n5.2.7 Um den speziellen Gegebenheiten vor Ort (Gelände) Rechnung\nzu tragen, wurde zusätzlich der Kaltluftabfluss untersucht. Dieser kann\nvorwiegend in milden Monaten bei bestimmten Wetterlagen morgens\nund abends auftreten. Das Büro iMA, Richter & Röckle, kam gemäss\nGutachten vom 5. April 2016 zum Schluss, dass der Kaltluftabfluss\nsüdlich des benachbarten Landwirtschaftsbetriebs im Osten vorbei\nund in Richtung Südwestrand von W.___ ströme, worauf die Kaltluft\nbei geringen Mächtigkeiten gegen Osten hinabfliesse. Mit zunehmender Kaltlufthöhe werde W.___ überströmt und kaum mehr umströmt.\nDies bedeutet, dass am südwestlichsten Rand von W.___ im Rahmen\ndes Kaltluftabflusses vereinzelt Gerüche wahrgenommen werden\nkönnten. Der Mittelwert liegt gemäss Gutachten indessen klar unter\nder Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 GE/m3. Die Wahrscheinlichkeit\neiner Geruchswahrnehmung in W.___ ist somit sehr gering. Zudem\nwurde im Gutachten die Bepflanzung mit Niederstammobstbäumen\nnicht berücksichtigt, die den Geruch noch weiter mindern. Weil aber\ndie aufgrund des Betriebs einer Biogasanlage zu erwartenden Immissionen sich nicht mit absoluter Sicherheit beurteilen lassen, wurde verfügt, dass bei für die Behörden nachvollziehbaren Klagen aus der Bevölkerung eine Begehung gemäss Anhang A3 der BAFU-Geruchs-\nempfehlung 2015 durchzuführen wäre (vgl. Ziff. 30 der Verfügung über\nUmweltschutzmassnahmen). Insgesamt ergibt sich, dass die Emissionen der geplanten Biogasanlage bei konsequenter Einhaltung der verfügten technischen und betrieblichen Massnahmen derart beschränkt\nwerden können, dass in der Umgebung nicht mit übermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Daran ändert nichts, dass der benachbarte Hühnermaststall ebenfalls geruchsrelevant und allenfalls\nseinerseits massnahmebedürftig ist. Allein aus dem Hinweis des AFU,\ndass für den Fall, dass wider Erwarten doch lästige Gerüche auftreten\nsollten, eine Begehung stattzufinden habe, können die Rekurrenten 2,\n3 und 4 nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 29/43\n5.3 Die Rekurrenten 2, 3 und 4 zweifeln den UVB insofern an, als\ndieser von lediglich vier bzw. fünf Anlieferungen/Abtransporten pro\nWoche ausgeht. Ihren Befürchtungen zufolge werde es wesentlich\nmehr Mehrverkehr und damit mehr Strassenlärm geben.\n\n5.3.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Bauherr mit seinem Baugesuch bestimmt, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden soll. Sollte er die Anlage sodann anders als bewilligt nutzen wollen, hätte er dafür ein neues Baugesuch einzureichen. Käme er der entsprechenden Aufforderung nicht\nnach, für eine bauliche Änderung oder vorgenommene bewilligungspflichtige Nutzungsänderung ein Baugesuch nachzureichen, wäre von\nAmtes wegen ein Nutzungsverbot zu prüfen sowie ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten (VerwGE B 2012/143 vom 24. Januar 2013\nErw. 4.1.1). Wie bereits ausgeführt, bildet der UVB Teil des Baugesuchs. Dieses wurde von den zuständigen Fachstellen AREG und\nAFU überprüft und für nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Sollte\ndie Kapazität erhöht oder sonst von der bewilligten Nutzung der Anlage abgewichen werden, wäre dafür vorgängig ein weiteres Baugesuch nötig. Mit der angefochtenen Bewilligung ist sodann auflageweise sichergestellt, dass die Anlage nicht zweckentfremdet genutzt\nund bei Aufgabe der zonenkonformen Nutzung wieder abgebrochen\nwird.\n\n5.3.2 Die Landwirtschaftszone weist die Lärmempfindlichkeitsstufe III\nauf (Art. 43 Abs. 1 Bst. c der eidgenössischen Lärmschutz-Verord-\nnung [SR 814.41; abgekürzt LSV] in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zum eidgenössischen Umweltschutzgesetz\n[sGS 672.1]). Hier gelten für den Strassenverkehrslärm die massgeblichen Planungsgrenzwerte von 60 dB(A) während des Tages und\n50 dB(A) während der Nacht (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Die Anlieferung und der Abtransport von Biomasse ist mit der Baubewilligung\nauflageweise auf den Vor- und Nachmittag beschränkt. Da rund\n150 Lastwagenfahrten pro Tag notwendig wären, damit die geltenden\nPlanungsgrenzwerte während des Tages erreicht würden, erübrigen\nsich weitere Ausführungen zum Verkehrslärm, zumal es sich vorliegend um eine schmale Strasse mit allgemeinem Fahrverbot handelt.\nIn den relevanten Grössenbereich kommt man hier somit nicht annähernd, selbst wenn der UVB die Leerfahrten unberücksichtigt gelassen\nhat.\n\n5.4 Art. 10 Abs. 1 USG bestimmt, dass bei Anlagen, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine Umwelt schwer\nschädigen können, die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt\nnotwendigen Massnahmen zu treffen sind. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände\neinzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die\nÜberwachung des Betriebs und die Alarmorganisation zu gewährleisten. Der Bundesrat hat den Katastrophenschutz nach Art. 10 USG in\nder eidgenössischen Störfallverordnung (SR 814.012; abgekürzt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 30/43\nStFV) konkretisiert. Inhaber einer Anlage, die der Störfallverordnung\nunterstellt ist, sind gemäss Art. 3 StFV verpflichtet, die geeigneten\nMassnahmen zur Verhinderung von Störfällen vorzukehren.\n\n"}