{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 27/43\nruchsstoffkonzentrationen bis zu 300 GE/m3 keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten werden. Der Weiler Wilen selbst liegt in\nder Landwirtschaftszone. Der Abstand des Wohnhauses der Rekurrenten 2 und 3 zur geplanten Anlage beträgt rund 200 Meter. Die\nDurchsatzleistung der geplanten Anlage beträgt 15 t pro Tag. Es handelt sich mithin um eine vergleichsweise kleine Anlage, in der gemäss\nBaugesuch keine hinsichtlich Geruch hochproblematischen Co-Sub-\nstrate wie Gastroabfälle oder Metzgereiabfälle vergärt werden (dürfen). Sollte dies ändern, wäre ein entsprechendes Änderungsgesuch\nzu prüfen. Somit ist es vertretbar, dass bei der Beurteilung des prognostizierten Geruchs derjenige des rechtskräftig bewilligten benachbarten Hühnermaststalls ausser Acht gelassen wurde, zumal die geruchsrelevante Schweinegülle mittels temporärer Gülleleitungen vom\nöstlichen Nachbarhof in W.___ zugeführt und via Güllegrube direkt in\nden Fermenter geleitet wird. Durch diese Art der Zuführung werden\nGeruchsemissionen bereits derart minimiert, dass keine weiteren Massnahmen verfügt werden können. Die Abluft der Substratlagerhalle\nwird gefasst und über Dach geführt, wo die Abluft erfahrungsgemäss\nverwirbelt und verdünnt und schliesslich in höheren Luftschichten abtransportiert wird.\n\n5.2.5 Das Umweltschutzgesetz ist kein Verhinderungs-, sondern ein\nMassnahmengesetz. Seinem Konzept nach stellt es die Quellen der\nUmweltbelastung nicht als solche in Frage. Die Nachfrage soll nicht\nuntersagt, sondern vielmehr befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig\ndie den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (vgl. BGE 116 Ib 159 Erw. 6b). Dementsprechend hat das AFU am 15. Juni 2017 nebst betrieblichen Massnahmen\neine maximale Geruchsstoffkonzentration von 300 GE/m3 sowie eine\nAbleitung über Dach angeordnet. Damit sind nach dem Gesagten im\nWohngebiet von W.___ keine übermässigen Geruchsimmissionen zu\nerwarten. Im Weiler Wilen selbst sowie in den Wohnhäusern entlang\nder ZZ.___strasse gelten hinsichtlich Gerüchen weniger strenge Anforderungen, da diese Wohnbauten selbst in der Landwirtschaftszone\nliegen. Praxisgemäss werden hier die Vorschriften zu den Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Richtlinie hinzugezogen, zumal bei der vorliegend geplanten Biogasanlage die massgeblichen Substrate landwirtschaftlichen Ursprungs sind und Landwirtschaftszonen nicht als bewohnte Zonen gelten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 Erw. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur FAT-Richtlinie gelten in der Landwirtschaftszone um die Hälfte geringere Abstände als zu Wohnzonen (vgl.\nUrteil des Bundesgerichtes 1A.58/2001 vom 11. November 2001\nErw. 2.b sowie BGE 126 II 34 Erw. 4 mit Hinweisen). Innerhalb der\nLandwirtschaftszone wird somit klar eine höhere Belastung zugemutet. Wer sich in der Landwirtschaftszone niederlässt, muss mithin mit\nsolchen landwirtschaftstypischen Gerüchen rechnen. Indessen sind\nauch seitens Landwirtschaft die möglichen vorsorglichen Massnahmen zur Minderung von Emissionen zu treffen. Dementsprechend\nwurden in der Verfügung des AFU vom 15. Juni 2017 nebst betrieblicher Vorschriften eine maximale Geruchsstoffkonzentration von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 28/43\n300 GE/m3 sowie eine Fassung der Abluft der Substratlagerhalle und\nderen Ableitung über Dach vorgeschrieben.\n\n5.2.6 Trotz Nachachtung des Vorsorgeprinzips kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Bereich des Weilers ZZ.___ zeitweise Geruchsimmissionen auftreten können. Nach dem Gesagten sind diese\naber in der Landwirtschaftszone zu dulden. Der in der Verfügung über\nUmweltschutzmassnahmen verfügte Wert von 300 GE/m3 ist einhaltbar, wenn das Rohgas höchstens 3'000 GE/m3 aufweist. Wird dieser\nWert nicht eingehalten, muss je nach Mass der Überschreitung eine\nReinigungsstufe wie z.B. ein Biofilter oder ein Biowäscher nachgeschaltet oder das Abluftkamin erhöht werden. Zudem können die\nEmissionen durch den Verzicht auf bestimmte Substrate verringert\nwerden. Erfahrungsgemäss würde sich eine allfällige Geruchsproblematik im Wesentlichen auf die Substratlagerhalle beschränken. Deshalb ist in Ziffer 19 der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen\nfestgehalten, dass die Halle in einem solchen Fall mit geeigneten Massnahmen abzudichten und die Abluft einer Reinigung zu unterziehen\nsei.\n\n"}