{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n5.2 Nach Art. 3 und 7 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verord-\nnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) müssen neue und bestehende stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass\nsie die im Anhang der LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Emissionen, für die diese Verordnung keine\nEmissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als\nnicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu\nbegrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen\nzur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder\nAusland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen\nübertragen werden können (Art. 4 LRV).\n\n5.2.1 Für Geruchsemissionen legt die LRV keine Emissionsbegrenzungen fest. Aus diesem Grund hat das BUWAL (heute: Bundesamt\nfür Umwelt BAFU) im Jahr 1989 einen Expertenbericht „Grundlagen\nzur Beurteilung von Geruchsproblemen“ herausgegeben. Darin sind\nEmpfehlungen für vorsorgliche Emissionsbegrenzungen enthalten,\ninsbesondere Angaben zu Mindestabständen. In Weiterentwicklung\ndieser Empfehlung stellt das BAFU den Vollzugsbehörden den Entwurf einer Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen zur Verfügung\n(nachfolgend BAFU-Geruchsempfehlung 2015). Dieser Entwurf bildet\ndie bisherigen Erkenntnisse hinsichtlich Geruchsbeurteilung ab. Die im\nEntwurf vorliegende BAFU-Geruchsempfehlung 2015 zeigt auf, wie\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 26/43\nmit standardisierten Verfahren methodisch erfasst werden kann, ob\ndie von einer Anlage verursachten Geruchsimmissionen übermässig\nim Sinn der LRV sind. Sie ist für die Beurteilung von Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen bei neuen und bestehenden stationären\nAnlagen anwendbar und richtet sich in erster Linie an kantonale und\nkommunale Vollzugsbehörden.\n\n5.2.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Biogasanlage handelt es\nsich um eine Nassvergärungsanlage. Darin sollen landwirtschaftliche\nSubstrate wie Mist von Legehennen, Mastpoulets und Kälbern, Rin-\nder- und Schweinegülle sowie landwirtschaftliche Nebenprodukte wie\nWeideputz, Stroh und Zwischenfrucht vergärt werden. Zusätzlich sollen je nach Erhältlichkeit Co-Substrate wie Fruchtsirup, Traubentrester, Permeat, Flotatschlamm, Getreideabgang und Glycerin zugeführt\nund vergärt werden. Im Allgemeinen werden Gärprozesse geruchlich\nals unangenehm empfunden. Dementsprechend ist bei der Beurteilung von Biogasanlagen der Bereich Luftreinhaltung bei allen Behandlungsschritten bzw. Anlageteilen zu berücksichtigen. Vorliegend können Geruchsemissionen insbesondere bei der Anlieferung auftreten,\nfalls das Substrat nicht mehr ganz frisch ist, sondern bereits zu gären\nbegonnen hat. Dementsprechend hat das AFU am 15. Juni 2017 verfügt, dass die Anlieferung ohne Wartezeiten entweder direkt in den\nAnnahmetank oder in die geschlossene Substratlagerhalle, deren Abluft über Dach geführt wird, oder in den Fahrsilo zu erfolgen hat. Die\nGülle wird durch Leitungen direkt zugeführt. Der Gärprozess (Vorgrube, Fermenter und Nachgärer) muss deshalb vollständig geschlossen und abgedichtet erfolgen.\n\n5.2.3 Für Biogasanlagen bestehen in der Schweiz weder rechtsverbindliche Emissionsgrenzwerte noch Abstandsvorschriften. In der\noben erwähnten BAFU-Geruchsempfehlung 2015 sind Beurteilungskriterien, Modellrechnungen und Messstrategien enthalten. Inhaltlich\norientiert sich die Geruchsempfehlung an anderen europäischen\nRichtlinien. Insbesondere sind darin die einschlägigen VDI-Richtlinien\nund DIN-Normen berücksichtigt. Im Rahmen der Bewertung von Geruchsemissionen äussert sich die Geruchsempfehlung auch zu Mindestabständen: Im Bereich von Geruchsstoffkonzentrationen bis zu\n300 GE/m3 werden keine übermässigen Geruchsimmissionen erwartet, wenn die Geruchsstoffe entweder gefasst und über Kamin abgeleitet werden oder die Distanz zu Wohngebieten mehr als 300 m beträgt oder das Belästigungspotenzial klein ist. Bei Geruchsstoffkonzentrationen zwischen 300 und 1'000 GE/m3 wird ein höherer Kamin\noder eine Distanz zu Wohngebieten von mehr als 600 m empfohlen\n(vgl. BAFU-Geruchsempfehlung 2015, Anh. A4.6).\n\n5.2.4 Zur nächstgelegenen Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde\nX.___ (Wohn-Arbeitszone in W.___) wird ein Abstand von rund 380 m\neingehalten. Die Grundstücke in der Wohnzone liegen mehr als 400 m\nvon der geplanten Anlage entfernt. Aufgrund dieser Entfernung ist gestützt auf die Geruchsempfehlung davon auszugehen, dass bei Ge-\n\n"}