{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n5.1.1 Das nicht verschmutzte Abwasser der Asphaltplätze und Zufahrten sowie das Dachwasser wird einer neuen Versickerungsanlage zugeführt oder über die belebte Bodenschicht versickert. Das verschmutzte Abwasser aus dem überdachten Substratlager und das verschmutzte Abwasser beim Betriebsgebäude wird dem erdverlegten\nEndlager zugeführt. Diese Anforderungen werden damit vorliegend\ngemäss Verfügung über Gewässer- und Umweltschutzmassnahmen\ndes AFU vom 15. Juni 2017 erfüllt.\n\n5.1.2 Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich Au. Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer und die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Nutzbar\nheisst, dass das Grundwasser in einer erheblichen Menge gefördert\nwerden könnte und dass die Anforderungen an Trinkwasserqualität –\ngegebenenfalls nach einem einfachen Aufbereitungsverfahren – erfüllt\nsind. Im Gewässerschutzbereich Au bedürfen sämtliche Anlagen, Bauten und Tätigkeiten (Erdbewegungen, Grabungen), welche Gewässer\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 24/43\ngefährden können, einer kantonalen Bewilligung (Art. 32 GSchV, Wegleitung des BAFU, 2004).\n\n5.1.3 Der Grundwasserspiegel des nutzbaren Grundwasserleiters\nliegt im betroffenen Gebiet etwa 15 m unter der Terrainoberfläche (vgl.\nHydrogeologisches Gutachten der Büchi und Müller AG vom 9. März\n1989, erstellt im Auftrag des Kantons Thurgau). Die hydrogeologischen Untersuchungen (Bericht Rüegger + Flum AG, St.Gallen, vom\n14. April 2016) bestätigen, dass das Bauvorhaben innerhalb der\nschlecht durchlässigen Deckschicht (gemäss Baggerschlitz Schwemmablagerungen und Moräne) zu liegen kommt, die jedoch zu einem\ngrossen Teil wassergesättigt sein kann (gemäss drei Wasserstandmessungen Anfang April 2016 bis 0,9 m UKT). Die Fliessrichtung des\nWassers in der Deckschicht ist nicht bekannt (nur eine Messstelle). Es\nmuss angenommen werden, dass das Wasser in der Deckschicht dem\nGefälle der Terrainoberfläche folgt oder entlang von Schichtgrenzen.\nAus diesem Grund hat das AFU verfügt, dass die Umströmung des\nBaukörpers durch eine geeignete Materialwahl bei der Hinterfüllung\nder Baugrube sichergestellt wird und der Baukörper bis OK Terrain\ndicht ausgeführt wird. Gemäss bautechnischer Beurteilung durch das\nzuständige AFU entsprechen die gewässerschutzrelevanten Anlagen\nden Vorschriften, womit eine Gefährdung der Trinkwassernutzung\nausgeschlossen werde. Dementsprechend erteilte es am 15. Juni\n2017 die entsprechende Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen (Ziff. 6). Demgegenüber fehlt die entsprechende gewässerschutzrechtliche Bewilligung in Bezug auf das Baugebiet im Kanton Thurgau, weshalb das Departement für Bau und Umwelt die dort parallel zu diesem Verfahren hängigen Rekurse unter anderem gutheisst. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanzen zur Einholung der fehlenden Bewilligung verzichtet es deshalb, weil die Baubewilligung für das Bauprojekt wegen mangelhafter Erschliessung ohnehin aufgehoben werden muss, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.\n\n5.1.4 Was die temporäre Gülleleitung auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche im Gewässerschutzbereich Au nicht per se verboten ist. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass bei der Verlegung, beim Gebrauch und Abbau\nder Schläuche mit der gebotenen Sorgfalt (Art. 3 GSchG) vorgegangen wird. Da die temporäre Gülleleitung somit keine Gefahr für das\nGrundwasser darstellt, ist sie nicht bewilligungspflichtig im Sinn von\nArt. 19 Abs. 2 GSchG, weshalb die Thurgauer Behörden zum Schluss\ngekommen sind, dass der oberirdischen Leitung, die nach Gebrauch\nwieder entfernt wird, keine gewässerschutzrechtlichen Hindernisse\nentgegenstehen. Dem ist beizupflichten.\n\n5.1.5 Ebenfalls von den Thurgauer Behörden zu beurteilen ist die\nneue Hofzufahrt auf ihrem Hoheitsgebiet, soweit diese gewässerschutzrechtlich relevant ist. Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über\nden Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren\n(RB 721.1; abgekürzt WBSNG) wird bei eingedolten Gewässern auf\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 25/43\ndie Festlegung eines Gewässerraums verzichtet, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Thurgauer Amt für Umwelt erkennt vorliegend keine überwiegenden Interessen für die Festlegung eines Gewässerraums für den von der geplanten Hofzufahrt\nbetroffenen eingedolten Bachabschnitt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass für den Haselbach in diesem Abschnitt auch kein Gewässerraum auszuscheiden ist, weshalb die gewässerraumrechtlichen\nBestimmungen nicht zum Tragen kommen. Auch ist nicht erkennbar,\ninwiefern die Zufahrtsstrasse eine künftige Bachöffnung und Naturalisierung beeinträchtigen könnte, wie geltend gemacht wird, zumal die\nEindolung lediglich an einer Stelle von der 3 m breiten Strasse gequert\nwird. Das Gleiche gilt für den bewilligten Eingriff ins Hochwasserprofil.\nNachdem das Thurgauer AFU festgestellt hat, dass von der geplanten\nStrasse keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bachdole zu erwarten seien, wäre es vielmehr an den Rekurrenten gewesen, sich konkret damit auseinanderzusetzen, warum die entsprechende Bewilligung\nin diesem Punkt falsch sein soll. Im Weiteren darf davon ausgegangen\nwerden, dass die Strasse nach der Regel der Baukunde erstellt, d.h.\ndie Querung der Eindolung so ausgeführt wird, dass die Bachleitung\ndurch den Bau und die Benützung der Strasse nicht beschädigt wird.\nWeiter ergibt sich infolge der geplanten Querung der Eindolung keine\nHochwasserproblematik. Demzufolge erkennt das Departement für\nBau und Umwelt zu Recht keine wasserpolizeilichen Interessen, die\ngegen die Erteilung des Eingriffs ins Hochwasserprofil sprechen würden.\n\n"}