{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n4.1 Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung setzt zunächst\nvoraus, dass der geplante Bau dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), d.h. das Bauvorhaben\nmuss zonenkonform sein. Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der\nLandschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich; sie soll ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von\nÜberbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG).\nZonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen\nBewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind\n(Art. 16a Abs. 1 RPG). Seit dem 1. September 2007 können in der\nLandwirtschaftszone Bauten und Anlagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb auch als zonenkonform bewilligt werden, die zur Gewinnung\nvon Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, wenn die verarbeitete Biomasse einen\nengen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die\nBewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten\nund Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der\nBundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16a Abs. 1bis RPG). Dieser hat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 21/43\nin Art. 34a RPV bestimmt, dass Bauten und Anlagen zulässig sind, die\nfür die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen nötig sind. Weiter als\nzonenkonform gelten Bauten und Anlagen für die wärmegekoppelte\nProduktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen,\nfür Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern\nsowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach\nder Energiegewinnung anfallenden Stoffe sowie für die Aufbereitung\nder zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe. Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der\nHälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel\n15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens zehn Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen\nder restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in\nder Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden (Art. 34a Abs. 2 RPV). Sodann muss sich die\nganze Anlage dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt\nwerden (Art. 34a Abs. 3 RPV). Die Bewilligung darf schliesslich nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende\nBewirtschaftung nötig ist, diesen am vorgesehenen Standort keine\nüberwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34a Abs. 4 RPV i.V.m.\nArt. 34 Abs. 4 RPV).\n\n4.2 Rügen sind substantiiert vorzubringen bzw. haben eine Begründung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Eine Begründung ist ausreichend, wenn in der Begründung selbst Argumente vorgebracht werden, nach denen der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften\nSachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Darüberhinaus gilt das Rügeprinzip. Rekurrenten haben demnach im Rekurs\nselbst konkret darzutun, in welchen Punkten die Baubewilligung unhaltbar sein soll. Dies fehlt insbesondere dann, wenn Angaben im Baugesuch lediglich pauschal bestritten werden oder im Rekurs einzig auf\ndie Eingaben im Einspracheverfahren verwiesen wird. Ohne konkrete\nIndizien ist vielmehr davon auszugehen, dass Angaben im Baugesuchsformular und in den Plänen stimmen. Dies gilt vorliegend namentlich auch für den UVB, der – wie gesagt – Teil des Baugesuchs\nist und von den Fachstellen AREG und AFU überprüft und für nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden ist. Gemäss UVB vom\n30. März 2016 stammen in der vorliegenden Biogasanlage 89 Prozent\nder Biomasse vom eigenen Betrieb oder von Landwirtschaftsbetrieben\naus einer Fahrdistanz von maximal 15 km. Die restlichen biogenen\nStoffe werden von Betrieben zugeführt, die innerhalb einer Fahrdistanz von durchschnittlich 50 km liegen. Die Akquisition wird über die\nBiomassebörse unter Berücksichtigung der maximalen Fahrdistanz\nvon 50 km erfolgen. Im Vordergrund stehen Fruchtsirup der Bischofszell Nahrungsmittel AG und der Traubentrester der Rutishauser Weinkellerei AG aus Scherzingen. Der Energieanteil der landwirtschaftlichen Substrate macht 59 Prozent der gesamten verarbeiteten Biomasse aus. Damit ist den Herkunftsvorschriften gemäss Art. 34a\n\n"}