{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die\nTatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich\nstützt (Bst. a), sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Die Bestimmung konkretisiert zwar die Begründungspflicht als Ausfluss des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör (GVP 1998 Nr. 45 Erw. 2b, S. 118),\nenthält aber keine Regelung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung. Es ist daher auf Grund des bundesrechtlichen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 19/43\nMinimalanspruchs zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.\n\n3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem,\ndass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft\nprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die\ngrundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der\nBürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst\nsein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten\nkann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche\nsich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese\nausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf\ndie für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken\n(BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch\nauf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und\nverständlich, sein. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung\numso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist\nund je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift (BGE\n112 IA 107 Erw. 2b mit Hinweisen).\n\n3.4 Die Vorinstanz und die kantonalen Stellen haben die betroffenen\nÖrtlichkeiten und das Bauvorhaben in ihren Verfügungen und Beschlüssen beschrieben und dokumentiert. Somit war es unnötig, auch\nnoch die Unterlagen der drei vorausgegangenen Baugesuche beizuziehen. Sodann war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, erneut einen Augenschein durchzuführen. Die Behörde hat ein weites Ermessen, ob über eine Tatsache Beweis erhoben werden soll, ab wann sie\nals bewiesen gilt oder ob zusätzliche Beweismittel notwendig sind. Unnötig und daher nicht erforderlich ist die Beweisführung in Bezug auf\nTatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Behörde bereits bekannt\noder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind (B. MÄRKLI in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 20; K. PLÜSS\nin: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Auflage, N 18 zu § 7 VRG). Die Rekurrenten 2 und 3 machen denn auch\nnicht geltend, die Vorinstanz bezöge sich auf konkrete Feststellungen\nanlässlich eines Augenscheins während eines anderen Verfahrens,\ndessen Protokoll nicht beigezogen worden sei.\n\n3.5 Soweit die Rekurrenten 2 und 3 geltend machen, die illegale unterirdisch verlegte Güllenleitung müsse mitbeurteilt werden, da nicht\nausgeschlossen werden könne, dass diese auch für die Biogasanlage\nverwendet werde, muss ihnen entgegengehalten werden, dass Verfahrensgegenstand nur sein kann, was Gegenstand des Baugesuchs\nist (VerwGE B 2016/82 vom 7. April 2017 Erw. 2; Baudepartement SG,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 20/43\nJuristische Mitteilungen 2012/IV/6). Die erdverlegte Leitung ist nicht\nTeil des Baugesuchs und wird demzufolge auch im UVB nicht abgehandelt, weshalb vorliegend nicht darüber zu befinden ist. Sofern es\nsich dabei um eine unbewilligte, aber bewilligungspflichtige Anlage\nhandeln sollte, hätten die Rekurrenten 2, 3 und 4 die Möglichkeit, diesbezüglich bei der Baubehörde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu\nverlangen. Die vier bis sechs Mal pro Jahr temporär oberirdisch verlegte Güllenleitung dagegen wird im UVB, der Teil des Baugesuchs\nist, mehrfach beschrieben. Sie kommt im Kanton Thurgau zu liegen\nund das St.Galler AFU schliesst aus, dass im Kanton St.Gallen\ndadurch ein Gewässer betroffen sein könnte. Mit dem Baugesuch ist\nihr Anfang und Ende klar bestimmt, und nachdem die Baubehörde des\nKantons Thurgau mit der Auflage 4.4 der Baubewilligung vom 20. April\n2018 sichergestellt hat, dass diese nach jedem Umpumpvorgang wieder abgebaut wird, ist die Leitung auch nicht bezogen auf ein fixes\nTrassee, sondern einzig als solche bewilligungspflichtig.\n\n3.6 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor, insbesondere haben sich die Vorinstanz und die zuständigen kantonalen\nÄmter mit allen Teilen des Bauvorhabens und sämtlichen Einsprachepunkten auseinandergesetzt. Auch muss die Wilenstrasse nicht noch\neinmal vermessen werden, wie die Rekursgegner 1 verlangen. Namentlich im umfassenden und detailreichen Fachbericht des St.Galler\nStrasseninspektorats vom 9. Juli 2019 sind alle massgebenden Wegstrecken vermessen und sowohl fotographisch als auch planerisch\nfestgehalten.\n\n4.\nDie Rekurrenten 2, 3 und 4 bestreiten, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei.\n\n"}