{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\nj) Die Rekurrenten 2 und 3 lassen sich am 23. September 2019\nzum nachmaligen Amtsbericht vernehmen und machen geltend, dass\ndieser deutlich aufzeige, dass die als Ausweichstellen bezeichneten\nStellen weder als solche taugen noch als solche gedacht seien. Ein für\ndas vorliegende Bauvorhaben notwendige Ausbauprojekt sei nicht geplant und müsste kantonsübergreifend koordiniert werden, wozu insbesondere die Gemeinde V.___ aber keine Bereitschaft zeige.\n\nk) Gegenüber dem Departement für Bau und Umwelt halten die\nRekurrenten 2 und 3 am 16. Oktober 2019 fest, dass die kurze Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamtes Thurgau vom 31. Juli 2019\nsowohl den Tatsachen, dem bisher Gesagten als auch den vorliegenden Amtsberichten widerspreche. Zudem habe es noch am Rekursaugenschein verneint, dass eine hinreichende Erschliessung vorliege,\nund zwar auf der St.Galler wie auf der Thurgauer Seite.\n\nH.\nDie Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 lassen am 7. Januar 2020 die\nHonorarnote ihres Rechtsvertreters für alle vier Verfahren einreichen.\n\nI.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 17/43\na) Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 verweist das kantonale Tiefbauamt Thurgau auf den Situationsplan vom 8. April 2019 der Strassenparzelle Nr. 107, wonach die ganze ZZ.___strasse in diesem Bereich mindestens 3,5 m breit ausgebaut sei. Damit sei der Grundbegegnungsfall Personenwagen/Fahrrad bzw. Lastkraftwagen/Fahrrad\nbei stark reduzierter Geschwindigkeit von ca. 20 km/h innerhalb der\nFahrbahn möglich. Alle anderen Begegnungsfälle müssten auf dem\nStrassenbankett bzw. auf der Wiese stattfinden. Ausweichstellen\nseien nach telefonischer Rückfrage bei der Gemeinde X.___ keine\nvorhanden. Wegen der Grössenbeschränkung bei der SOB-\nUnterführung könnten auf der Thurgauer Seite keine Fahrzeuge fahren, die höher als 3,1 m seien.\n\nb) Die Rekurrenten 2 und 3 entgegnen am 13. Februar 2020, dass\nsich das Tiefbauamt des Kantons Thurgau offenbar wiederum nicht\nvertieft mit der Erschliessungsproblematik auseinandergesetzt habe.\nInsbesondere sei es mit keinem Wort auf die mit Schreiben vom\n16. Oktober 2019 aufgezeigten offensichtlichen Widersprüche und\nFragen eingegangen. Davon abgesehen, dass die behauptete Strassenbreite überall 3,5 m betrage, werde bestritten, dass diese für den\nmassgeblichen Begegnungsfall ausreiche.\n\nJ.\nDie Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 erklären am 29. April 2020\nauf entsprechende Nachfrage des Verfahrensleiters, dass sie auf die\nverlangte Akteneinsicht verzichten würden.\n\nK.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Rekursverfahren Nrn. 18-2976, 18-2977, 18-2979 und 18-\n3068 betreffen den gleichen Streitgegenstand, wobei sie die gleichen\nTatbestands- und zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Es\nrechtfertigt sich daher, die vier Rekurse in einem einzigen Entscheid\nzu behandeln und verfahrensrechtlich zu vereinigen (GVP 1972\nNr. 30).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Als Adressaten der Beschlüsse sind die Rekurrenten\nberechtigt, Rekurs zu erheben (Art. 45 Abs. 1 VRP). Rechtsanwalt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 18/43\nDr. Markus Neff hat am 9. Mai 2018 für die D.___ wie auch für die\neinzelnen Miterben Rekurs erhoben. Mit Rekursergänzung vom\n31. Mai 2018 hat er diesen ausdrücklich einzig noch für E.___\nweitergeführt. Dies ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtes\n1C_278/2011 vom 17. April 2011 Erw. 1.2 mit Hinweisen und\n9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 Erw. 3.3.2). Mithin ist der Rekurs in\nBezug auf die ausgeschiedenen Mitrekurrenten zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 57 Abs. 1 VRP).\n\n1.4 Somit liegen sämtliche Sachurteilvoraussetzungen vor, weshalb\nauf die Rekurse einzutreten ist.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 24. April 2018. Mithin sind vorliegend grundsätzlich\ndie Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang\nzum Kreisschreiben \"Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG\"\nvom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement zur\nAnwendung.\n\n3.\nDie Rekurrenten 2 rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil\ndie Vorinstanz die Akten der vorangegangen Baugesuchsverfahren\nnicht beigezogen und nicht nochmals einen Augenschein durchgeführt\nhabe, weil das Baugesuch nicht vollständig sei und sie sich deshalb\nnicht zu allen Teilen hätten einbringen können.\n\n3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach\nkantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme\nam Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begründeten Entscheid (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 269 ff.).\n\n"}