{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\ne) II.___ (im Folgenden Rekursgegnerin 28), nimmt mit Schreiben\nvom 4. Juni 2019 Stellung zum Augenscheinprotokoll. Sie macht geltend, dass der UVB geschönt sei, was sich schon darin zeige, dass\neine zeitlich beschränkte Zulieferung von 3,5 Stunden pro Tag nicht\ngenügen sollte. Nebstdem die ZZ.___strasse von zahlreichen Fussgängern, Wanderern und Zweiradfahrern benutzt werde, werde sie\ndurchaus auch legal häufig befahren, zumal das Verbot nicht für die\nzahlreichen Anstösser gelte. Falsch sei auch, dass Fahrzeugbreiten\nvon mehr als 2,55 m eine Ausnahmebewilligung erforderten. Nach\nArt. 27 der eidgenössischen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) benötigten landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu einer Breite von 3,5 m keine Bewilligung.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 15/43\nDie ZZ.___strasse sei aber auch vor allem Schulweg für die Oberstufenschüler aus Z.___. Nur gerade zwei Oberstufenschüler würden den\nöffentlichen Verkehr benutzen, alle anderen würden mit dem Zweirad\nüber die ZZ.___strasse ins Oberstufenzentrum Grünau fahren. Dazu\nkämen zahlreiche andere Bewohner aus W.___ und Z.___, die mangels Läden, einer Bank oder einer Post in diesen Orten, sämtliche Besorgungen in V.___ erledigten. Dorthin gelange man ohne Auto einzig\nüber die ZZ.___strasse. Zwischen den weitauseinanderliegenden\nWeilern gebe es entgegen der Behauptung der Rekursgegner 1 keine\neinzige Ausweichstelle. Sollten die Zäune und Hecken entlang der\nStrasse entfernt werden, wie diese forderten, würde vermehrt über die\nunbefestigten Strassenränder hinausgefahren, womit diese noch mehr\nabbröckeln und beschädigt würden, so dass die Fahrbahn immer noch\nschmäler werde.\n\nf) Die Rekursgegner 1 weisen mit Schreiben vom 7. Juni 2019 auf\ndie nachträgliche Vermessung des Departementes Bau und Umwelt\ndes Kantons Thurgau hin, wonach die ZZ.___strasse auf dem Thurgauer Gebiet in einer Breite von mindestens 5 m ausparzelliert und auf\n3,63 m befahrbar sei. Weiter rügen sie, dass der Mitbericht des St.Galler Strasseninspektorats vom 26. Oktober 2018 von falschen Annahmen und Grundlagen ausgehe. So werde die Strasse nicht vor allem,\nsondern ausschliesslich von Oberstufenschülern begangen und die\nStrasse sei auf der St.Galler Seite auch nicht bloss 3,1 m bis 3,3 m\nbreit. Die asphaltierte Strassenfläche sei lediglich an den Rändern eingewachsen, wie eigene Messungen ergeben hätten. Die entsprechenden Angaben wie auch sämtliche Ausweichstellen seien dokumentiert.\nSodann hätten sie anhand von Fotos mit einem abgestellten Traktor\nund einem abgestellten Personenwagen aufgezeigt, dass diese durchaus kreuzen könnten. Zu nahe an der Strasse stehende Hecken und\nBäume müssten gefällt und weggeboten werden. Weiter könnte die\nerlaubte Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden.\n\ng) In der Folge überprüfte das Strasseninspektorat des Kantons\nSt.Gallen die neuen Vorbringen der Rekursgegner 1 am 4. Juli 2019\nvor Ort, verfasste dazu eine umfassende Fotodokumentation, zeichnete die aufgenommenen Stellen in einem Plan ein und setzte sich\nPunkt für Punkt mit den einzelnen Behauptungen auseinander. Mit\nSchreiben vom 9. Juli 2019 kommt es dabei zum Schluss, dass die\nEingabe vom 7. Juni 2019 der Rekursgegner 1 keinen Nachweis für\neine ausreichende Strassenbreite zum Kreuzen von Motorfahrzeugen\nbzw. Lastwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen liefere. Es würden im Gegenteil verschiedene weitere Defizite aufgezeigt. Die von\nden Rekursgegner 1 ermittelten Breiten würden in keiner Form wiedergegeben oder dokumentiert. Davon abgesehen, dass für die gestellte\nBegegnungssituation ein kleinerer Traktor genommen worden sei, als\nauf der ZZ.___strasse üblicherweise verkehrten, zeige die gestellte Situation mit den zwei stehenden Fahrzeugen aber auch klar auf, dass\ndas Kreuzen im regulären Fahrbetrieb auch bei niedriger Geschwindigkeit eben gerade nicht möglich sei. Konkret könne ein Personen-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 16/43\nwagen mit einem anderen Personenwagen nicht kreuzen. Die Begegnung von Personenwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw.\nLastwagen sei definitiv nicht ohne Ausweichstellen möglich. Die erneute Begehung vor Ort habe aber auch gezeigt, dass die Strasse\ntrotz Fahrverbot rege genutzt werde und dass massiv grössere landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehrten. Die ZZ.___strasse weise mehrere Kurven, Kuppen und Wannen auf. An diesen Stellen sei ein Ausweichen gänzlich unmöglich, womit eine hinreichende Erschliessung\nfür die vorliegende Neuanlage nicht gegeben sei.\n\nh) Das kantonale Tiefbauamt Thurgau hält am 31. Juli 2019 gegenüber dem Rechtsdienst des Departementes Bau und Umwelt fest,\ndass die ZZ.___strasse auf der Thurgauer Seite auf der gesamten\nLänge breiter als 3,5 m ausgebaut sei und damit die Anforderungen\nan eine gehörige Erschliessung erfülle.\n\ni) Die Rekursgegner 1 nehmen am 20. September 2019 zum erneuten Bericht des St.Galler Strasseninspektorats Stellung und weisen darauf hin, dass lediglich eine Stelle mit nur 3 m dokumentiert sei.\nSie würden deshalb eine nochmalige exakte, beweisrelevante\nVermessung verlangen. Massgebend sei ohnehin die durchwegs ausparzellierte Strassenbreite von 5 m und nicht die tatsächliche. Soweit\nnicht die ganze Strassenbreite befahren werden könne, sei es an den\nbetroffenen Gemeinden, diese befahrbar zu machen. Gemäss Bauplan sei die ZZ.___strasse dereinst auf 4,25 m ausgebaut worden und\nverfüge über ein zusätzliches Bankett von 0,5 m. Es gehe nicht an,\ndass ein mangelnder Unterhalt dazu führe, dass die Erschliessung zulasten eines Einwohners als ungenügend betrachtet werde.\n\n"}