{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\nd) Die Rekursgegner 1 nehmen am 12. Juli 2018 Stellung zu den\nRekursen 2, 3 und 4, wobei sie deren kostenpflichtige Abweisung beantragen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Vorab\nmachen sie geltend, dass die temporäre Güllenleitung nicht über die\nGrundstücke der Rekurrenten 2, 3, und 4 führe und diese von der Leitung somit gar nicht tangiert seien. Temporär verlegte Güllenleitungen\nseien aber ohnehin nicht bewilligungspflichtig und im Übrigen sei klar,\ndass solche Leitungen auf dem möglichst direkten Verbindungsweg\nverlegt würden. Die verkehrsmässige Erschliessung sei gewährleistet\nund bei einem leicht höheren Verkehrsaufkommen sei die Zunahme\nimmer noch als bescheiden und ohne wahrnehmbare Immissionen zu\nbeurteilen. Mit der beantragten Beschränkung der Anlieferungs- und\nAbtransportzeiten werde der Verkehrssicherheit genügend Rechnung\ngetragen. Die Lärmschutzgrenzwerte seien eingehalten und die Geruchsimmissionen lägen im zulässigen Bereich. Davon abgesehen,\ndass Liegenschaften in der Landwirtschaftszone eine höhere Geruchsbelastung zugemutet werden könne, werde mit der Bewilligung\nauch geregelt, wie vorzugehen sei, falls wider Erwarten doch übermässige Gärgerüche auftreten würden. Die verfügte Auswechslung eines Transformators und Installation einer zusätzlichen Verteilerkabine\nsei nicht baubewilligungspflichtig, weshalb sie auch nicht Gegenstand\ndes Baugesuchs hätten sein müssen.\n\nE.\nMit Eingabe vom 5. Juli 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zu den Rekursen.\n\nF.\na) Der Verfahrensleiter fordert das AREG am 31. August 2018 zur\nEinreichung einer koordinierten Vernehmlassung auf. Dieses verzichtet mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 darauf und reicht stattdessen einzig die zu ihren Handen erstellten Mitberichte des kantonalen\nTiefbauamtes (TBA) und die Vernehmlassung des AFU ein.\n\nb) Das TBA führt in seinem Mitbericht vom 26. Oktober 2018 aus,\ndass die Geometrie der Anbindung der geplanten Grundstückszufahrt\nan die ZZ.___strasse normgemäss und reglementskonform sei. Die\nSichtweiten bei der geplanten Grundstückszufahrt seien auf Ausserortsverhältnisse anzupassen. Für den Beobachtungspunkt gelte ein\nAbstand von 5 m. Unter der Annahme, dass von Westen her eine Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren werden könne, sei eine Sichtweite\nvon 90 m einzuhalten. Von Osten her sei eine Sichtweite von 50 m\neinzuhalten (V = 50 km/h). Die Sichtbermen seien grundsätzlich ab\neiner Höhe von 60 cm sicherzustellen und auch auf den Nachbargrundstücken rechtlich zu sichern. Die ZZ.___strasse müsse auf der\ngesamten Länge eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen. Die Engstellen (3,1 m bzw. 3,3 m) auf dem Gemeindegebiet V.___ müssten\nbehoben werden. Der Grenzverlauf entlang der ZZ.___strasse ent-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 12/43\nspreche im Bereich der geplanten Zufahrt nicht den vor Ort festgestellten Fahrbahnrändern (Differenz ungefähr 1 m). Der effektive Strassenverlauf sei in den Plänen darzustellen und die geplante Grundstückszufahrt darauf auszurichten. Mit der geplanten Zufahrt verfüge das\nGrundstück Nr. 67 zukünftig über zwei Erschliessungen. Sogenannte\nDoppelerschliessungen seien aber zu vermeiden. Empfehlenswert sei,\nden Betriebs- und den lndividualverkehr zu trennen.\n\nc) Das AFU beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 die Abweisung der Rekurse 2, 3 und 4. Den Antrag begründet es unter anderem damit, dass wegen der schlechten Durchlässigkeit der Deckschicht und deren Mächtigkeit mit einer Gefährdung\ndes Grundwassers durch allfällig oberflächlich auslaufende Gülle\nkaum zu rechnen sei. Die Lärmemissionen der Transportfahrten seien\ndeshalb gering, weil täglich rund 150 Lastwagenfahrten notwendig wären, damit die geltenden Planungswerte in der Lärmempfindlichkeitsstufe III von 60 dB(A) erreicht würden. In Anbetracht der vorliegend\näusserst geringen Anzahl Transportfahrten sei es somit unnötig,\nweitere Ausführungen zum Verkehrslärm anzustellen. Die rügenden\nAnwohner würden übersehen, dass sie in Bezug auf Geruchsimmissionen für ihre ausserhalb der Bauzone liegenden Wohnliegenschaften nicht denselben Schutz in Anspruch nehmen könnten wie für\nLiegenschaften in den Bauzonen. Im Bereich der Lufthygiene (wie\nauch im Lärmschutz) werde hinsichtlich Schutzniveau auf die planungsrechtliche Zone abgestellt. Bei jeglicher Art von Gülle handle es\nsich um ein Produkt, das einen für die Landwirtschaft typischen Geruch verströme und in der Landwirtschaftszone somit grundsätzlich zu\ndulden sei.\n\nd) Das AFU des Kantons Thurgau beantragte bereits am 25. Juni\n2018 die Abweisung der Rekurse. In seiner Stellungnahme verweist\nes auf den grundsätzlichen Koordinationsbedarf mit dem Kanton\nSt.Gallen, sowie darauf, dass für den Fall, dass das Bauvorhaben in\ndas Grundwasser reichen und deshalb eine temporäre Grundwasserabsenkung und eine entsprechende Bewilligung nötig würde. Im Zusammenhang mit der temporären Güllenleitung erinnert es an die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Für den eingedolten Teil des Haselbachs\nkönne auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden.\nAm 25. September 2018 nimmt das Thurgauer AFU nochmals Stellung und führt aus, dass bei ordnungsgemässem Betrieb mit keinen\nübermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Die Anlage unterliege einer periodischen Kontrolle und somit sei es mitnichten an den\nAnwohnern, die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. Diese\nkönnten jedoch eine Geruchsbeschwerde einreichen, worauf Geruchsmessungen durchgeführt und allenfalls weitere Massnahmen angeordnet würden. Eine Öffnung des Haselbachs sei nicht geplant.\nAber selbst für den Fall, dass dies dereinst der Fall sein sollte, spreche\nnichts gegen die geplante Zufahrt.\n\nG.\n\n"}