{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\nZur Begründung wird vorgebracht, mit dem vorliegenden vierten Baugesuch werde wiederum praktisch um das Gleiche nachgesucht wie\nschon mit den vorausgegangenen drei Gesuchen. Neu werde lediglich\nauf die fix installierten Güllenleitungen verzichtet. Mithin sei unklar, wo\ndie 400 m lange, temporär verlegte Leitung genau durchgehen soll.\nBekannt seien einzig ihr Anfang und Ende. Sodann habe die\nVorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Akten der vorangegangenen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen und keinen weiteren Augenschein durchgeführt habe. Die geplante Anlage sei zonenfremd, weil sie den Anforderungen gemäss Art. 16a Abs. 1bis des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) nicht\nentspreche. Namentlich sei unklar, woher genau die Co-Substrate\nstammten. Sodann sei nicht sichergestellt, dass mehr als die Hälfte\ndes Substrats von Landwirtschaftsbetrieben bezogen werde, die innerhalb eines Fahrradius von 15 km lägen. Die entsprechenden Voraussetzungen müssten aber bereits im Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen und könnten nicht nachträglich mittels Auflage herbeigeführt werden. Die Anforderung, dass den Politischen Gemeinden Z.___ und\nX.___ Fahrtenrapporte zuzustellen seien, sei nicht justiziabel. Weder\nfür das Überschreiten der zulässigen Fahrtendistanzen noch für das\nFehlen der Rapporte seien Sanktionen vorgesehen. Auch die verfügten Auflagen die beschränkten Anlieferungszeiten betreffend seien\nnicht umsetz- und kontrollierbar. Für die Zonenkonformität wäre sodann erforderlich, dass der Betrieb längerfristig bestehen könnte. Dies\nwerde vorliegend aber genauso bestritten wie die Annahme, dass die\nBiogasanlage dem bestehenden Betrieb untergeordnet sei. Ferner\nstünden dem Projekt überwiegende Interessen entgegen. So befinde\nsich das Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich, tangiere Grundwasser, verursache erhebliche Immissionen und sei strassenmässig\nnicht hinreichend erschlossen. Ungeprüft geblieben sei insbesondere\ndie bereits eigenmächtig errichtete unterirdische Güllenleitung, die von\nden Rekurrenten 1 nach wie vor benutzt werde. Es sei davon auszu-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 10/43\ngehen, dass diese Leitung auch für den Betrieb der Biogasanlage benutzt werde. Die strassenmässige Erschliessung sei deshalb nicht gegeben, weil die im UVB angenommenen Fahrtenanzahl zu tief und die\nin der Baubewilligung angenommene Strassenbreite zu breit angesetzt seien. Leerfahrten seien gar nicht berücksichtigt worden und die\nStrasse sei nicht wie vom AREG angenommen 5 m, sondern lediglich\n3,1 m bis 4,2 m breit.\n\nb) E.___ (im Folgenden Rekurrenten 3) erhoben durch ihren\nRechtsvertreter als D.___ wie auch jeder für sich je einzeln am 9. Mai\n2018 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 3). Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 führen bloss noch E.___ den Rekurs fort. Ihre\nAnträge und deren Begründung sind mit denjenigen der Rekurrenten\n2 identisch (vgl. Bst. D. a).\n\nc) F.___ (im Folgenden Rekurrenten 4) erhoben am 15. Mai 2018\ndurch ihre Rechtsvertreter Rekurs gegen die Baubewilligung und den\nEinspracheentscheid den Neubau der landwirtschaftlichen Biogasanlage und deren Zufahrt betreffend (im Folgenden Rekurs 4). Mit Rekursergänzung vom 7. Juni 2018 beantragen sie:\n\nDer Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom\n24. April 2018 samt den damit eröffneten kantonalen\nVerfügungen (namentlich Raumplanungsrechtliche\nTeilverfügung AREG, 12.2.2018; Verfügung über Ge-\nwässer- und Umweltschutzmassnahmen AFU,\n15.6.2017; Entscheid Amt für Umwelt AFU, 31.1.2018)\nsei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Baubewilligung aufzuheben bzw. nicht zu erteilen; unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegner.\n\nZur Begründung wird vorgebracht, dass die geplante Anlage übermässige Geruchsimmissionen auslöse. Namentlich in Bezug auf ihre Liegenschaft sei die Immissionssituation unzureichend abgeklärt. Dazu\nkomme, dass im UVB der bestehende Hühnermastbetrieb nicht mitberücksichtigt werde. Sodann sei die Vorinstanz auf die Rügen im Zusammenhang mit der geplanten temporären Güllenleitung und der damit verbundenen gewässerschutzrechtlichen Problematik zu Unrecht\nnicht eingetreten. Diese Leitung stelle ein Gefährdungspotential für\nGrundwasser und Gewässer dar und dürfe nicht bewilligt werden. Unklar sei zudem, wie bei einem konkreten, für Mensch und Umwelt gefährlichen Störfall vorzugehen sei. Soweit die Erschliessung über\nThurgauer Hoheitsgebiet führe, habe die Vorinstanz nichts abgeklärt.\nDie Zufahrts- und ZZ.___strassen seien aber zu schmal und letztere\nwerde von Schülern, Wanderern stark begangen sowie von Radfahrern häufig befahren. Die im UVB angenommenen Fahrten seien\nfalsch, da die Leerfahrten unberücksichtigt geblieben seien. Da die\ntemporäre Güllenleitung nicht bewilligt werden dürfe, kämen zusätzliche Fahrten für den Güllentransport dazu. Schliesslich seien auch\nsonst die Voraussetzungen von Art. 34a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) nicht erfüllt und die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 11/43\nBiogasanlage damit nicht zonenkonform. Die verfügten Auflagen zur\nSicherung der Voraussetzungen seien unzureichend.\n\n"}