{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 8/43\nd) F.___, beide W.___, (im Folgenden Rekursgegner 4) vertreten\ndurch die Rechtsanwälte Dr. Kurt Steiner und Dr. Ursula Schmid,\nbeide St.Gallen, lassen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 beantragen. Bei der Forderung, dass statt der erlaubten Blockzeiten von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr\nund 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr lediglich Verbotszeiten von 7.00 Uhr bis\n8.00 Uhr, 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und 16.15 Uhr bis 17.15 Uhr verfügt\nwürden, werde übersehen, dass je nach Stundenplan nicht alle Schüler nur zu diesen Verbotszeiten auf dem Schulweg seien. Für diese\nwäre es aber eine unverhältnismässige Einschränkung, wenn sie sich\nbezüglich eines möglichst sicheren Schulwegs nach den Wünschen\neines einzelnen Landwirtschaftsbetriebs richten müssten.\n\nc) Der Gemeinderat V.___ gibt mit Eingabe vom 2. Juli 2018 zu\nbedenken, dass die ZZ.___strasse nicht durchgehend 5 m breit sei,\nwovon in der Baubewilligung ausgegangen werde. Zudem werde das\nFahrverbot auf ihrem Gemeindegebiet wenig beachtet, was von der\nKantonspolizei auch kaum kontrolliert werde. Das Bedürfnis für die beantragte Ausweitung des Anlieferungs- und Transportzeitfensters sei\nnicht ausgewiesen. Ohnehin sei es zweifelhaft, ob die Biogasanlage\nmit der vorgesehenen Leistung überhaupt wirtschaftlich sein könne.\nWie ein allfälliger Leistungsausbau insbesondere bezüglich der Zuund Weglieferung gehandhabt würde, sei ebenfalls unklar.\n\nd) G.___, (im Folgenden Rekursgegner 5), vertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, beantragt mit Eingabe vom\n23. August 2018 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 und\ndie Bestätigung der angefochtenen Auflage in Ziffer 4.45 der Baubewilligung vom 24. April 2018. Mit der Auflage, dass die Zulieferungen\nund Abtransporte von Biomasse nur werktags und nur innerhalb der\nbeschränkten Blockzeiten erfolgen dürften, habe er sich mit der Baubewilligung abfinden können. Würden die Zulieferzeiten stattdessen\nausgedehnt, sei aus seiner Sicht die strassenmässige Erschliessung\nwiederum nicht mehr gegeben. Auch verhielten sich die Rekurrenten\n1 widersprüchlich, wenn sie sich im Einspracheverfahren noch mit einer zeitlich beschränkten Zulieferung einverstanden erklärt hätten, nun\naber eine solche forderten, die dem Verkehrssicherheitsbedürfnis auf\nder ZZ.___strasse in keiner Weise mehr Rechnung trage. Die verfügten Zeitfenster seien absolut ausreichend, um die mit dem UVB beantragten Fahrten durchführen zu können. Die verlangte Ausdehnung\nwecke vielmehr die begründete Befürchtung, dass die Rekurrenten 1\ndie Zulieferung von Biomasse über das im UVB enthaltene Maximalmass von 2'640 t hinaus ausdehnen wollten. Auch könnten die verfügten Blockzeiten ohne Aufwand kontrolliert werden, während dies mit\nder im Rekurs vorgeschlagenen Lösung absolut unmöglich sei.\n\nD.\na) C.___ (im Folgenden Rekurrenten 2) erhoben am 9. Mai 2018\ndurch ihren Rechtsvertreter Rekurs gegen den Beschluss betreffend\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 9/43\nBaubewilligung und Einsprache vom 24. April 2018 (im Folgenden Rekurs 2). Mit Rekursergänzung vom 31. Mai 2018 beantragen sie:\n\n1. Es sei der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 24. April 2018 der Gemeinde\nZ.___ SG samt der mit diesem Entscheid eröffneten\nVerfügungen des Amtes für Umwelt vom 31. Januar\n2018, des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation vom 12. Februar 2018 und des Amtes für Umwelt und Energie vom 15. Juni 2017 vollumfänglich\naufzuheben und die anbegehrte Baubewilligung nicht\nzu erteilen bzw. zu verweigern.\n\n2. […]\n\n3. […]\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegner.\n\n"}