{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=d4e6b658729e0091c41a9b638072b95c", "Checksum": "873d55aba1c06d8db6a003ba2099500f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:12:08", "Checksum": "962ad1e35b8d24cc173e818c0db47ea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\n\nAuf die Einsprache trat der Gemeinderat Z.___ insofern nicht ein, als\ndie Einsprecher Gewässerverschmutzungen auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Thurgau geltend machten. Die Baubewilligung begründete er damit, dass die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb\nuntergeordnet sei und die Fahrdistanzen der landwirtschaftlichen Substrate aus den anderen Landwirtschaftsbetrieben und der betriebsfremden Co-Substrate innerhalb der zulässigen Fahrdistanzen lägen.\nDamit sei die Anlage in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Zur\nSicherung der Zweckbestimmung der Anlage und zur Sicherung des\nWiderrufsvorbehalts seien öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzuordnen. Die Einwände hinsichtlich der hinreichenden Erschliessung seien unbegründet. Die ZZ.___strasse sei verkehrssicher,\nzumal sie bereits teilweise abklassiert und beschränkt worden sei\n(Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit der Ausnahme vom\nZubringerdienst und land- und forstwirtschaftlichen Verkehr). Das entsprechende Fahrverbot werde auch regelmässig von der Polizei kontrolliert. Der zusätzliche Verkehr von rund 5,2 Fahrten pro Woche sei\ngering. Da die ZZ.___strasse auch Schulweg sei, müsse die Baubewilligung mit der Auflage verbunden werden, dass die rund sechs zusätzlichen Fahrten pro Woche ausserhalb der üblichen Schulwegzeiten durchgeführt würden. Alsdann verursache die Anlage auch keinen\nwahrnehmbaren Lärm oder sonstige Immissionen. Dass die Biogasanlage übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB verursachen soll, sei weder ersichtlich noch dargetan.\n\nC.\na) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ (im Folgenden Rekurrenten 1), vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, mit Schreiben vom 9. Mai 2018 Rekurs beim Baudepartement des Kantons St.Gallen (im Folgenden Rekurs 1). Dabei werden\nfolgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Auflage gemäss Ziff. 4.45 der Baubewilligung vom\n24. April sei aufzuheben und wie folgt neu zu formieren:\n\nAnlieferung oder Abtransport von Biomasse\nFür die Anlieferung oder den Abtransport von Biomasse von wöchentlich durchschnittlich 5,2 zusätzlichen Fahrten gelten folgende Sperrzeiten, während\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 7/43\nderer die Anlieferung oder der Abtransport von Biomasse für die Biogasanlage \"Löpfe\" untersagt ist:\nMontag bis Freitag jeweils von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr,\nvon 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von 16.15 bis\n17.15 Uhr.\n\nWährend den offiziellen Schulferien gelten keine\nSperrzeiten.\n\n2. Soweit die Auflage gemäss Ziff. 4.45 der Baubewilligung vom 24. April 2018 auch in das Dispositiv der\nBaubewilligungs- und Einspracheentscheide der Gemeinde Z.___ vom 24. April 2018 aufgenommen\nwurde, gelten die entsprechenden Ziffern als mitangefochten.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass der Betrieb mit den eingeschränkten Anlieferungs- und Transportzeiten unmöglich sei, da je\nnach Witterung kurzfristig grössere Mengen an- bzw. abtransportiert\nwerden können müssten. Insbesondere die Gärreste würden grösstenteils als Düngergülle verwendet, die auf Grund der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben nur zu eingeschränkten Zeiten und witterungsabhängig ausgebracht werden könnten. Transporte während lediglich 3,5 Stunden pro Tag möge für einen Grossteil des Jahres ausreichend sein, nicht aber während Spitzenzeiten. Darüber hinaus sei\ndie Auflage auch nicht verhältnismässig.\n\nb) In der Folge teilten zahlreiche Einsprecher mit, dass sie sich am\nRechtsmittelverfahren nicht beteiligen würden und von der Liste der\nVerfahrensbeteiligten zu streichen seien.\n\nc) Mit Vernehmlassungen vom 28. Juni 2018 lassen C.__, beide\nW.___, (im Folgenden Rekursgegner 2) sowie E.___ (im Folgenden\nRekursgegner 3), alle vertreten durch Dr. Markus Neff, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 beantragen.\nDie Forderung der Rekurrenten 1 nach ausgedehnteren Lieferzeiten\nbestätige ihre Befürchtungen, dass die im UVB ausgewiesenen Fahrten nicht stimmen könnten. Wäre tatsächlich von nur durchschnittlich\n5,2 Fahrten pro Woche auszugehen, würden 3,5 Stunden pro Tag\nmehr als genügen. Im Bericht seien zudem insbesondere Leerfahrten\nnicht miteinberechnet und auch Teillieferungen sowie zusätzliche Abtransporte ausgeklammert worden. Die Rekurrenten 1 bezweckten mit\nihrem Antrag, dass sie von vier Sperrstunden abgesehen zu jeder Ta-\nges- und Nachtzeit und auch an den Wochenenden anliefern dürften.\nJedoch gingen bereits jetzt spätabends und an den Wochenenden erhebliche Lärmimmissionen vom Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrenten 1 aus, was sich mit dem Betrieb der Biogasanlage noch akzentuieren würde. Die ZZ.___strasse werde zudem nicht bloss von Schulkindern, sondern auch von Radfahrern und Wanderern begangen und\nsei damit gerade am Wochenende bei schwächeren Verkehrsteilnehmern sehr beliebt.\n\n"}