5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden. 5.2 Der vom Rekurrenten am 31. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.