Demzufolge liegen keine überwiegenden privaten Interessen vor, welche gegen die Beibehaltung der Hecke als Schutzobjekt H17 in der revidierten Schutzordnung und deren Wiederherstellung in einem späteren Zeitpunkt sprechen würden. Die Schutzwürdigkeit ist damit zu bejahen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 9/10 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs unbegründet und damit abzuweisen ist, soweit darauf im Zusammenhang mit der angefochtenen Bestockung und deren Einstufung als Schutzobjekt H17 auf Grundstück Nr. 001 als schützenswerte Hecke eingetreten werden kann.