Die vom ANJF in seiner Stellungnahme vorgeschlagene Wiederherstellung, sinnvollerweise als Niederhecke, wird sich deshalb zu gegebener Zeit aufdrängen. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sich die Vorinstanz darüber noch nicht geäussert. Dies erscheint sinnvoll, damit der Rekurrent vor einer entsprechenden Anordnung zu gegebener Zeit einen Vorschlag unterbreiten kann, wie die Hecke von ihm wiederhergestellt wird. 3. Wie bei jeder staatlichen Massnahme bedarf es einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines ökologisch wertvollen Lebensraums mittels Erlass einer Schutzverordnung überwiegende private Interessen entgegenstehen.