Gemäss Kurzbeschrieb im Anhang 6 zur Schutzverordnung vom 22. April 1997 soll es sich ursprünglich um eine Niederhecke entlang dem Rand zum Bacheinschnitt mit Waldanschluss an beiden Enden gehandelt haben. Obwohl die mit der aktuellen Schutzverordnung beibehaltene Einstufung als Niederhecke mit der Stellungnahme des ANJF vom 26. April 2018 relativiert wurde, wonach es sich ursprünglich wohl eher um eine im fraglichen Gebiet typische Baumhecke mit hohem Fichtenanteil gehandelt habe, kann die Schutzwürdigkeit einer Baumhecke an der fraglichen Örtlichkeit nicht in Frage gestellt werden.