12 Abs. 2 der Schutzverordnung vor. Gemäss Art. 12 Abs. 2 der Schutzverordnung vom 22. April 1997 sind Hecken, Feld-, Ufergehölze und Alleen nämlich in ihrer Artenvielfalt und in ihrer flächenmässigen Ausdehnung geschützt. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung sind erlaubt. Rückschnitte und Auslichtungen müssen so erfolgen, dass das Nachwachsen zeitlich und im Umfange gewährleistet bleibt.