Auf dem Orthofoto 2013 ist keine durchgehende Bestockung mehr in der vormaligen Form eines Halbkreises zu erkennen. Der Rekurrent liegt deshalb mit seiner Behauptung, es habe im fraglichen Bereich nie eine Hecke existiert, offensichtlich falsch. Er hat bei alledem mit der von ihm angesprochenen Fällung im Jahr 2007 dazu beigetragen, dass die Hecke Nr. 17 heute nicht mehr in der ursprünglichen Ausprägung vorhanden ist. Der Rekurrent verkennt ausserdem, dass die von ihm angesprochene Fällung zumindest soweit unstatthaft war, als diese nicht auf einen Rückschnitt und Auslichtung beschränkt wurde. Entsprechend liegt darin ein Verstoss gegen Art. 12 Abs. 2 der Schutzverordnung vor.