21 NHG) oder bei Mooren von nationaler Bedeutung sind die zu schützenden Lebensräume von regionaler oder lokaler Bedeutung nicht von Gesetzes wegen geschützt, sondern müssen von den zuständigen kantonalen bzw. kommunalen Behörden im einzelnen Fall unter Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen erst noch bezeichnet werden (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Rz. 25 zu Art. 17 RPG). Bei Hecken wird wie bei den übrigen in der Aufzählung von Art. 18 Abs. 1bis NHG aufgeführten Biotopen die Schutzwürdigkeit vermutet.