Die Formulierung "Erhaltung genügend grosser Lebensräume" in Art. 18 Abs. 1 NHG setzt eine gewisse Minimalgrösse der Hecke voraus. Das Erfordernis, dass der Lebensraum schutzwürdig sein muss, bewirkt eine zusätzliche Einschränkung. Anders als beim Wald (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wald, SR 921.0), bei der Ufervegetation (Art. 21 NHG) oder bei Mooren von nationaler Bedeutung