1.5 Da die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP erfüllt sind, ist im Übrigen auf den Rekurs einzutreten. 2. Sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren führt der Rekurrent gegen die Unterschutzstellung der fraglichen Hecke bloss an, diese habe nie existiert. Den im heutigen Zeitpunkt noch vorhandenen Pflanzen ("einzelne Rotfichten") in dem mit Schutzobjekt H17 ausgeschiedenen Bereich spricht der Rekurrent die Schutzwürdigkeit ab. Gleichzeitig wird seinerseits eingeräumt, er habe 25 m hohe Tannen im Jahr 2007 abgeholzt. 2.1 Art. 18 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) verlangen den Schutz von