Wurde die erstinstanzliche Verfügung durch ein Begehren eines Beteiligten ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand. Wird im Rekursantrag eine Rechtsfolgebehauptung aufgestellt, welche den Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung sprengt, so ist darauf nicht einzutreten (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, N 45 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 453; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 478 und 579 f.).