1.3 Der Umfang des streitigen Verwaltungsverfahrens wird durch den Streitgegenstand festgelegt. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörde. Wurde die erstinstanzliche Verfügung durch ein Begehren eines Beteiligten ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand.