Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 5/10 somit ein (materielles) Rechtsschutzinteresse und eine (formelle) Beschwer (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 386). Mit formeller Beschwer bezeichnet man den Umstand, dass jemand mit seinem Rechtsbegehren nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist.