BDE 2020 Nr. 80 Art. 18 NHG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Einem Rekurrenten ist es verwehrt, im Rekursverfahren die Aufnahme eines Schutzobjektes in die Schutzverordnung zu rügen, gegen dessen Aufnahme er sich bei der Vorinstanz nicht ausgesprochen hatte (Erw. 1). Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2).