{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-252_2020-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=124&type=1563347022&cHash=2164f1e304be8f78e1e67dbc79465960", "Checksum": "6b81d0c25e1018236c58b41585014880"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.08.2020 18-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:35:27", "Checksum": "002abdd827d5863df23f6b8ce5d225a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.08.2020 18-252\n\nAnlässlich des Augenscheins wurden neben mehreren Rottannen\nnoch einige Sträucher und eine Grauerle (Alnus incana) vorgefunden.\nHierbei äusserte der Vertreter des ANJF die Vermutung, dass der heutige obere Bereich früher baumlos aber mit einigen Sträuchern ausgestattet war, was seitens des Rekurrenten nach dem Augenschein unbestritten geblieben ist. Auch das Orthofoto 1996 deutet darauf hin,\ndass früher ein etwas höherer Strauchanteil vorhanden war. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass im Inventar der schützenswerten Natur- und Landschaftsschutzobjekte empfohlen wird, der\nSchutzstatus sei zu erhalten. Das ANJF kommt zum gleichen Schluss.\nDie weitere Bemerkung, wonach eine Wiederherstellung von rund\n20 m im Sommer 2015 gefordert worden sei, muss wohl dahingehend\nverstanden werden, dass die heute in der Artenvielfalt und im Ausmass stark dezimierte Hecke wenigstens wieder auf das Ausmass einer rund 56 m langen Hecke erweitert werden sollte und dies bei einer\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 8/10\nBaumhecke die ursprünglich rund 110 m lang gewesen sein dürfte. Die\nheute vorzufindende Bestockung ist nicht mehr mit einem Waldsaum\nvergleichbar und bietet dementsprechend kaum mehr einen ansprechenden Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel, Amphibien, Schnecken\nund Insekten und ist als Verbindungsstruktur in der heute vorzufindenden Ausgestaltung als landschaftsprägendes Element nicht mehr\nwertvoll. Die vom ANJF in seiner Stellungnahme vorgeschlagene Wiederherstellung, sinnvollerweise als Niederhecke, wird sich deshalb zu\ngegebener Zeit aufdrängen. Im angefochtenen Einspracheentscheid\nhat sich die Vorinstanz darüber noch nicht geäussert. Dies erscheint\nsinnvoll, damit der Rekurrent vor einer entsprechenden Anordnung zu\ngegebener Zeit einen Vorschlag unterbreiten kann, wie die Hecke von\nihm wiederhergestellt wird.\n\n3.\nWie bei jeder staatlichen Massnahme bedarf es einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines ökologisch wertvollen Lebensraums mittels Erlass einer\nSchutzverordnung überwiegende private Interessen entgegenstehen.\n\nDer Rekurrent bringt diesbezüglich allerdings nichts vor. Es ist denn\nauch nicht ohne weiteres ersichtlich, wie seine Interessen, allen voran\ndie Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im\nBerggebiet von M.___, mit einer Hecke am entsprechenden Standort\nüber Gebühr erschwert würden. Am Augenschein wurde festgestellt,\ndass das Grundstück von Norden her hangabwärts vor dem Bereich\nder Hecke steil abfällt, was auch aus dem nachfolgendem Ausschnitt\naus der Karte mit den Höhenkurven und dem darin grün eingezeichneten Schutzobjekt H17 entnommen werden kann.\n\nHöhenkurven, Quelle: geoportal.ch\n\nDemzufolge liegen keine überwiegenden privaten Interessen vor, welche gegen die Beibehaltung der Hecke als Schutzobjekt H17 in der\nrevidierten Schutzordnung und deren Wiederherstellung in einem späteren Zeitpunkt sprechen würden. Die Schutzwürdigkeit ist damit zu\nbejahen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 9/10\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs unbegründet und\ndamit abzuweisen ist, soweit darauf im Zusammenhang mit der\nangefochtenen Bestockung und deren Einstufung als Schutzobjekt\nH17 auf Grundstück Nr. 001 als schützenswerte Hecke eingetreten\nwerden kann.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.\n\n5.2 Der vom Rekurrenten am 31. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___, wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 31. Januar 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 10/10\n"}