{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-252_2020-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=124&type=1563347022&cHash=2164f1e304be8f78e1e67dbc79465960", "Checksum": "6b81d0c25e1018236c58b41585014880"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.08.2020 18-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:35:27", "Checksum": "002abdd827d5863df23f6b8ce5d225a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.08.2020 18-252\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 6/10\nBiotopen wie Hecken, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, als Massnahmen zur Erhaltung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Der in Art. 18b Abs. 1 NHG verankerte\nSchutz von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung ist nach\nder Rechtsprechung (statt vieler: BGE 121 II 161 Erw. 2b) eine vom\nBund den Kantonen übertragene Bundesaufgabe. Gleichwohl wird\nnicht jede Hecke vom Bundesrecht erfasst. Die Formulierung \"Erhaltung genügend grosser Lebensräume\" in Art. 18 Abs. 1 NHG setzt\neine gewisse Minimalgrösse der Hecke voraus. Das Erfordernis, dass\nder Lebensraum schutzwürdig sein muss, bewirkt eine zusätzliche\nEinschränkung. Anders als beim Wald (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes\nüber den Wald, SR 921.0), bei der Ufervegetation (Art. 21 NHG) oder\nbei Mooren von nationaler Bedeutung sind die zu schützenden Lebensräume von regionaler oder lokaler Bedeutung nicht von Gesetzes\nwegen geschützt, sondern müssen von den zuständigen kantonalen\nbzw. kommunalen Behörden im einzelnen Fall unter Abwägung aller\nauf dem Spiel stehenden Interessen erst noch bezeichnet werden\n(W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Rz. 25 zu\nArt. 17 RPG). Bei Hecken wird wie bei den übrigen in der Aufzählung\nvon Art. 18 Abs. 1bis NHG aufgeführten Biotopen die Schutzwürdigkeit\nvermutet. Um als Biotop schutzwürdig zu sein, müssen sie aber eine\nökologische Qualität aufweisen (K. L. FAHRLÄNDER in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz.15 f. zu\nArt.18 NHG). Art. 14 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über den\nNatur- und Heimatschutz (SR 451.1; abgekürzt NHV) enthält Kriterien\nund Indikatoren zur Bezeichnung und Bewertung schutzwürdiger Biotope.\n\nHecken sind meist nur wenige Meter breite Gehölzstreifen, aufgebaut\naus niedrigen und hohen Büschen, eventuell ergänzt bzw. durchsetzt\nmit hochstämmigen Bäumen (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 18\nNHG, mit Hinweis). Sie stellen wichtige Korridore für die Vernetzung\nvon Lebensräumen dar (Art. 14 Abs. 3 Bst. e NHV). Im Gegensatz zu\nWaldbeständen herrscht in den verhältnismässig schmalen Hecken\neine bedeutend grössere Lichtverfügbarkeit und somit grössere Artenvielfalt, womit ihnen nebst ihrer Vernetzungsfunktion auch ein hoher\nStellenwert als Lebensraum vieler Pflanzen- und Tierarten zukommt\n(Art. 14 Abs. 3 Bst. b NHV in Verbindung mit Art. 20 NHV in Verbindung mit Anhang 2 und 3). Von allen Heckenarten ist die Baumhecke\ndie grösste. Sie besteht aus einer Vielzahl von Bäumen, die sich berühren oder auch einzeln stehen. In der Baumhecke sind zahlreiche\nverschiedene Pflanzenarten zu finden. Entsprechend gross ist die\nVielfalt der Tiere, welche die Hecke als Lebensraum nutzen. Baumhecken kommen in der Natur vor, können aber auch künstlich angelegt\nwerden. Dazu kommt ihre nicht zu vernachlässigende landschaftsästhetische Funktion (siehe Checkliste Wald und Einzelbäume, Geschützte Gehölze – Wald, Hecken und Einzelbäume,\nhttps://www.ar.admin.ch/de/armasuisse-immobilien/technische-vor-\ngaben-armasuisse-immobilien/naturschutz.detail.document.html;\nGVP 2011 Nr. 17).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 7/10\n2.2 Bei einer Gegenüberstellung der beiden Orthofotos aus den\nJahren 1996 und 2013 (diese wurden auch im Augenscheinprotokoll\naufgeführt und sind unter www.geoportal.ch einsehbar) ergibt sich,\ndass bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Schutzverordnung vom\n22. April 1997 eine durchgehende Bestockung im fraglichen Bereich\ndes Grundstücks Nr. 001 vorhanden war und diese vor allem im östlichen Bereich (hangaufwärts) bis ins Jahr 2013 abgenommen hat. Auf\ndem Orthofoto 2013 ist keine durchgehende Bestockung mehr in der\nvormaligen Form eines Halbkreises zu erkennen. Der Rekurrent liegt\ndeshalb mit seiner Behauptung, es habe im fraglichen Bereich nie eine\nHecke existiert, offensichtlich falsch. Er hat bei alledem mit der von\nihm angesprochenen Fällung im Jahr 2007 dazu beigetragen, dass die\nHecke Nr. 17 heute nicht mehr in der ursprünglichen Ausprägung vorhanden ist. Der Rekurrent verkennt ausserdem, dass die von ihm angesprochene Fällung zumindest soweit unstatthaft war, als diese nicht\nauf einen Rückschnitt und Auslichtung beschränkt wurde. Entsprechend liegt darin ein Verstoss gegen Art. 12 Abs. 2 der Schutzverordnung vor. Gemäss Art. 12 Abs. 2 der Schutzverordnung vom 22. April\n1997 sind Hecken, Feld-, Ufergehölze und Alleen nämlich in ihrer Artenvielfalt und in ihrer flächenmässigen Ausdehnung geschützt. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung\nund Auslichtung sind erlaubt. Rückschnitte und Auslichtungen müssen\nso erfolgen, dass das Nachwachsen zeitlich und im Umfange gewährleistet bleibt.\n\nGemäss Kurzbeschrieb im Anhang 6 zur Schutzverordnung vom\n22. April 1997 soll es sich ursprünglich um eine Niederhecke entlang\ndem Rand zum Bacheinschnitt mit Waldanschluss an beiden Enden\ngehandelt haben. Obwohl die mit der aktuellen Schutzverordnung beibehaltene Einstufung als Niederhecke mit der Stellungnahme des\nANJF vom 26. April 2018 relativiert wurde, wonach es sich ursprünglich wohl eher um eine im fraglichen Gebiet typische Baumhecke mit\nhohem Fichtenanteil gehandelt habe, kann die Schutzwürdigkeit einer\nBaumhecke an der fraglichen Örtlichkeit nicht in Frage gestellt werden.\n\n"}