{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-252_2020-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=124&type=1563347022&cHash=2164f1e304be8f78e1e67dbc79465960", "Checksum": "6b81d0c25e1018236c58b41585014880"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.08.2020 18-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:35:27", "Checksum": "002abdd827d5863df23f6b8ce5d225a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.08.2020 18-252\n\nb) Weil weitere Einspracheentscheide der Vorinstanz zur\nSchutzverordnung abgewartet werden mussten, wurde das\nRekursverfahren in der Folge sistiert. Die Sistierung wurde am\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 4/10\n14. September 2018 aufgehoben und das Amt für Raumentwicklung\nund Geoinformation (AREG) zur Vernehmlassung eingeladen.\n\nc) Im Rahmen der koordinierten Vernehmlassung vom 1. Dezember 2018 führt das AREG im Wesentlichen aus, die Revision der\nSchutzverordnung sei angezeigt, weil diese mittlerweile rund 20 Jahre\nalt sei. Wegen der sachlichen Zuständigkeit sei das Amt für Natur,\nJagd und Fischerei (ANJF) für die Vernehmlassung beigezogen worden. Nach Auffassung des ANJF sei die Schutzwürdigkeit der Hecke\ngegeben. Überdies würden die Luftbilder zeigen, dass die Hecke\nnachweislich mit den im neuen Schutzplan eingetragenen Abmessungen bis in das Jahr 2004 vorhanden gewesen sei. Die zwischenzeitlich\nvorgenommene Fällung von Bäumen sei ohne Bewilligung erfolgt.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 4. April 2019 in Anwesenheit\nvon Vertretern der Vorinstanz und eines Mitarbeiters des ANJF einen\nAugenschein durch. Der Rekurrent blieb dem Augenschein fern.\n\nb) Der Rekurrent äusserte sich in der Folge nicht zum Augenscheinprotokoll. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 wurde ihm mitgeteilt,\ndass der Rekurs voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.\nGleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, den Rückzug des Rekurses zu erklären. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.\n\nF.\nAm 12. August 2019 fasste der Gemeinderat Z.___ einen Beschluss\nüber einige Änderungen zur revidierten Schutzverordnung. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 16. September bis 15. Oktober 2019. Das\nSchutzobjekt H17 war nicht Gegenstand der Änderungen. Das Rekursverfahren wurde anschliessend bis zur rechtskräftigen Erledigung\nder Einsprachen gegen die Änderungen zur revidierten Schutzverordnung sistiert.\n\nG.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung\noder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 VRP). Verlangt sind\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 5/10\nsomit ein (materielles) Rechtsschutzinteresse und eine (formelle) Beschwer (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 386). Mit formeller Beschwer bezeichnet man den Umstand, dass jemand mit seinem Rechtsbegehren nicht\noder nicht vollständig durchgedrungen ist.\n\n1.3 Der Umfang des streitigen Verwaltungsverfahrens wird durch\nden Streitgegenstand festgelegt. Gegenstand des Rekursverfahrens\nkann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden\nhat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörde. Wurde\ndie erstinstanzliche Verfügung durch ein Begehren eines Beteiligten\nausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde\ngelegten Sachverhalt den Streitgegenstand. Wird im Rekursantrag\neine Rechtsfolgebehauptung aufgestellt, welche den Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung sprengt, so ist darauf nicht einzutreten\n(M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, N 45 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 453; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 478 und\n579 f.).\n\n1.4 Aus der Einsprache vom 12. September 2017 ist zu entnehmen,\ndass sich der Rekurrent damals bloss gegen die Aufnahme des\nSchutzobjekts H17 aussprach. Ausserdem bezeichnete er seine damalige Einsprache ausdrücklich als \"Einsprache gegen das Schutzobjekt H17\". Dementsprechend setzte sich die Vorinstanz richtigerweise\nim angefochtenen Entscheid nur mit diesem Einwand auseinander.\nDem Rekurrenten bleibt es somit verwehrt, im Rekursverfahren neuerdings die Aufnahme des Schutzobjekts H12 in die Schutzverordnung\nzu rügen. Mangels formeller Beschwer ist deshalb auf den Rekurs\nnicht einzutreten, soweit sich dieser gegen das Schutzobjekt H12 richtet.\n\n1.5 Da die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 VRP erfüllt sind, ist im Übrigen auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\nSowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren führt der Rekurrent gegen die Unterschutzstellung der fraglichen Hecke bloss an,\ndiese habe nie existiert. Den im heutigen Zeitpunkt noch vorhandenen\nPflanzen (\"einzelne Rotfichten\") in dem mit Schutzobjekt H17 ausgeschiedenen Bereich spricht der Rekurrent die Schutzwürdigkeit ab.\nGleichzeitig wird seinerseits eingeräumt, er habe 25 m hohe Tannen\nim Jahr 2007 abgeholzt.\n\n2.1 Art. 18 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und\nHeimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) verlangen den Schutz von\n\n"}