{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-252_2020-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=124&type=1563347022&cHash=2164f1e304be8f78e1e67dbc79465960", "Checksum": "6b81d0c25e1018236c58b41585014880"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.08.2020 18-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:35:27", "Checksum": "002abdd827d5863df23f6b8ce5d225a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.08.2020 18-252\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-252\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 24.08.2020\n\nBDE 2020 Nr. 80\nArt. 18 NHG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur\nsein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Einem\nRekurrenten ist es verwehrt, im Rekursverfahren die Aufnahme eines\nSchutzobjektes in die Schutzverordnung zu rügen, gegen dessen Aufnahme\ner sich bei der Vorinstanz nicht ausgesprochen hatte (Erw. 1). Die Einstufung\neiner Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem\nfrüheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der\nRekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu\nbeigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang\nvorhanden ist (Erw. 2). Die Erhaltung einer Hecke als ökologisch wertvoller\nLebensraum steht im öffentlichen Interesse, zumal die Bewirtschaftung des\nlandwirtschaftlichen Grundstücks dadurch nicht erschwert wird (Erw. 3).\n\nBDE 2020 Nr. 80 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-252\n\nEntscheid Nr. 80/2020 vom 24. August 2020\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 4. Dezember 2017)\n\nBetreff Schutzverordnung\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___, Y.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001,\nGrundbuch Z.___, an der M.___strasse. Das Grundstück liegt gemäss\ngeltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997 in der\nLandwirtschaftszone. Im südöstlichen Bereich wird das Grundstück\ndurch den M.___ Bach durchquert. Es ist dort bewaldet und fällt auf\nbeiden Seiten zum Bach hin steil ab.\n\nAusschnitt aus dem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997\n\nb) Mit Schutzverordnung und Schutzplan der Gemeinde Z.___ vom\n22. April 1997 wurde auf dem Grundstück eine Hecke als Schutzobjekt\nH17 erfasst. Gemäss Schutzplan weist die Hecke eine Länge von rund\n110 m auf. In Anhang Nr. 6 zur Schutzverordnung ist zum\nSchutzobjekt H17 folgender Kurzbeschrieb enthalten: \"Niederhecke\nentlang Rand zum Bacheinschnitt mit Waldanschluss an beiden\nEnden\".\n\nAusschnitt aus dem Schutzplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 2/10\nB.\na) Am 17. Juli 2017 erliess der Gemeinderat Z.___ eine revidierte\nSchutzverordnung samt Inventar der schützenswerten Natur- und\nLandschaftsschutzobjekte und dem Plan zur revidierten Schutzverordnung. Die vorstehend erwähnte Hecke wurde im Anhang zur revidierten Schutzverordnung weiterhin im Verzeichnis der Hecken, Feld- und\nUfergehölze als Schutzobjekt H17 mit dem Objektbeschrieb \"Niederhecke entlang Rand zum Bacheinschnitt\" erfasst. Im Inventar der\nschützenswerten Natur- und Landschaftsschutzobjekte finden sich auf\nS. 73 folgende Angaben:\n\nIm Plan zur revidierten Schutzverordnung wurde die Lage des\nSchutzobjekts H17 folgendermassen eingezeichnet:\n\nAusschnitt aus dem Plan zur Schutzverordnung vom 17. Juli 2017\n\nb) Die öffentliche Auflage der Schutzverordnung erfolgte vom\n15. August bis 13. September 2017. Während der Auflagefrist erhob\nA.___ Einsprache gegen die Aufnahme des Schutzobjekts H17. Zur\nBegründung machte er im Wesentlichen geltend, die im Schutzplan\neingezeichnete Hecke habe es nie gegeben. Vereinzelt\nvorzufindendes Niedergehölz in Abständen von 10 – 20 m stelle keine\nHecke dar, so dass diese die entsprechende Bezeichnung nicht\nverdiene.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 3/10\nc) Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 wies der Gemeinderat\nZ.___ die Einsprache von A.___ ab. Er hielt fest, dass es sich beim\nSchutzobjekt H17 um eine 56 m lange Niederhecke handle, die bereits\nmit der geltenden Schutzverordnung rechtskräftig als Schutzobjekt\nausgeschieden sei. Ein Orthofoto aus dem Jahr 1996 zeige das\nVorhandensein der Hecke zum Zeitpunkt ihrer Ausscheidung als\nSchutzobjekt. Dementsprechend sei die Behauptung falsch, wonach\nseit fünfzig Jahren keine Hecke mit dem im Inventar aufgeführten\nAusmass bestehe. Die Verantwortung für den geltend gemachten\nschlechten Zustand trage der Einsprecher. Bei alledem nenne er\nkeinen Grund, warum die Hecke nicht schutzwürdig sein sollte.\n\nOrthofoto 1996 Orthofoto 2013\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 10. sowie\n15. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement, wobei ausser der\nEntlassung des Schutzobjekts H17 nun auch die Entlassung des\nSchutzobjekts H12 verlangt wurde. Zur Begründung wird in Bezug auf\ndas Schutzobjekt H17 geltend gemacht, dass es diese Hecke so noch\nnie gegeben habe. Weiter sei eine Linienführung der Hecke durch 25\nm hohe Tannen, die im Jahr 2007 abgeholzt worden seien, willkürlich.\nEinzelne Rotfichten würden auf jeden Fall keine Hecke darstellen.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Schutzobjekt H12 sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen und könne somit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Bei der Hecke, Schutzobjekt H17, handle es sich\num ein rechtskräftig ausgeschiedenes Schutzobjekt, deren Lage gemäss Planungsbericht zur revidierten Schutzverordnung aufgrund einer Plandifferenz korrigiert worden sei. Das öffentliche Interesse am\nSchutz der Hecke sei höher zu gewichten als die privaten Interessen\ndes Rekurrenten, welcher sich allem Anschein nach der Pflicht zur\nPflege des Schutzobjekts entziehen wolle.\n\n"}