6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der Beschluss vom 5. März 2018 des Gemeinderates Z.___ wird samt raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Streitsache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen. 2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.